5.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung

Wenn dem Unternehmer ein Mehrwertsteuererklärungsformular zugeschickt wird, muss er es ausfüllen und abgeben. Wenn der Unternehmer das Formular nicht erhält, er aber steuerpflichtig ist, muss er es anfordern.

5.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen

Grundsätzlich sind die Mehrwertsteuererklärungen und die damit verbundenen Zahlungen vierteljährlich einzureichen bzw. zu leisten. Wenn ein Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist die Erklärung monatlich abzugeben und die Zahlung monatlich vorzunehmen. Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer einen entsprechenden Antrag eingereicht hat. Kleinunternehmen können die Erklärungen jährlich abgeben.

5.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen

Unternehmer, deren Mehrwertsteuerzahllast 1.883 EUR pro Jahr nicht überschreitet, dürfen ihre Mehrwertsteuererklärung jährlich abgeben.

5.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld

Unternehmer, die die Frist für die Berechnung der Steuerzahllast nur schwer einhalten können, dürfen den geschuldeten Steuerbetrag schätzen. Hier werden zwei Systeme unterschieden:

  • Der für einen Erklärungszeitraum (Monat oder Quartal) geschätzte Betrag muss im darauffolgenden Zeitraum vom korrekten Betrag abgezogen werden.
  • Unternehmer, die monatliche Erklärungen abgeben, können die geschuldete Mehrwertsteuer für die ersten zwei Monate eines Quartals schätzen. Der korrekte Betrag muss dann vor dem letzten Monat des Quartals entrichtet werden.

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