Vorsteuerausschlüsse gelten für:

  • Gegenstände oder Dienstleistungen für Repräsentations- oder Unterhaltungszwecke;
  • Erwerb, Einfuhr oder Miete von Krafträdern oder Personenkraftwagen;
  • Gegenstände oder Dienstleistungen in Zusammenhang mit Wartung, Instandsetzung, Wertverbesserung oder Nutzung von Kraftfahrzeugen sowie mit ihnen erbrachte Beförderungs- oder Taxidienstleistungen;
  • von staatlichen Stellen eingezogene Gegenstände oder abgerissene Gebäude, die rechtswidrig errichtet wurden.
  • Personen, die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen registriert sind, wenn der Schwellenwert für die Registrierung überschritten ist, oder Personen, die freiwillig registriert sind, sofern der Schwellenwert nicht überschritten ist (Registrierung nach Artikel 99 und Artikel 100 Absatz 2 des MwSt-Gesetzes).

Bei sowohl unternehmerisch als auch privat verwendeten Gegenständen und Dienstleistungen ist die Vorsteuerabzugsberechtigung bzw. die Vorsteuerberichtigung auf Basis eines Pro-Rata-Satzes des Nutzungsverhältnisses zu ermitteln. Ab 1.1.2017 kann der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung von gemischt (teilweise unternehmerisch, teilweise unternehmensfremd) genutzten Grundstücken sowie anderen Wirtschaftsgütern wie Fahrzeugen (nicht Fahrzeuge zur Beförderung von Behinderten) und Gütern mit Anschaffungskosten von mindestens 5.000 BGN nur noch teilweise, entsprechend der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung geltend gemacht werden.

Der Vorsteuer-Berichtigungszeitraum für Grundstücke beträgt 20 Jahre, für andere (langlebige) Wirtschaftsgüter (wie z. B. Pkw) 5 Jahre, beginnend mit dem Jahr der erstmaligen Verwendung.

Ab dem 1.1.2018 ist es nicht mehr erforderlich, der Finanzbehörde eine Liste der Wirtschaftsgüter zu übermitteln, für die zum Zeitpunkt der Registrierung für MwSt-Zwecke der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird (gleiches gilt in Fällen der Geschäftsveräußerung im Ganzen, bei Sacheinlagen und in Erbfällen). Der Vorsteuerabzug kann durch die entsprechenden Rechnungen und die Kaufaufzeichnungen nachgewiesen werden.

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