BMF, 17.01.1983, IV A 1 - S 7389 - 3/82

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Das Umsatzsteuerheft ist zu bestimmten Zeitpunkten dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen (vgl. BMF-Schreiben vom 30.4.1981, IV A 1 - S 7389 - 1/81/IV A 3 - S 7340 - 14/81, Abschnitt IV Abs. 2 bis 5, BStBl 1981 I S. 312, USt-Kartei § 22 S 7389 K. 1).Dadurch können sich bei einzelnen Unternehmern Schwierigkeiten ergeben, denn das Umsatzsteuerheft ist andererseits bei der Gewerbeausübung stets mitzuführen und muß z.B. bei der Einfuhr von Gegenständen auch der deutschen Zollstelle vorgelegt werden.

Es wird deshalb zugelassen, daß in Ausnahmefällen Unternehmern auf Antrag jeweils zwei Umsatzsteuerhefte ausgestellt werden. Wird ein Unternehmen mit Hilfskräften betrieben, so sind ggf. für jede Hilfskraft zwei Umsatzsteuerhefte (Nebenhefte) auszustellen. Auf der Seite 1 der beiden Umsatzsteuerhefte ist zusätzlich die Bezeichnung "Heft 1" bzw. "Heft 2" einzufügen.

Die beiden Umsatzsteuerhefte sind abwechselnd in den Voranmeldungszeiträumen (Kalendermonate oder Kalendervierteljahre) zu führen und auch abwechselnd dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. Das Heft 1 kann z.B. in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November bzw. im ersten und dritten Kalendervierteljahr geführt werden; Heft 2 muß dann in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember bzw. im zweiten und vierten Kalendervierteljahr geführt werden.

Dieses Schreiben wird in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.

 

Fundstellen

BStBl I, 1983, 105

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