Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 28.10.2022 beschlossen, noch weitere Änderungen des Umsatzsteuergesetzes anzuregen. Neben den vom Finanzausschuss des Bundestags nach Zustimmung durch die Bundesregierung mit in das Gesetzespaket aufgenommenen Änderungen waren noch weitere Vorschläge gemacht worden, die nicht berücksichtigt wurden:

  • Anpassung der Steuerfreiheit für Betriebshelfer in der Land- und Forstwirtschaft[1]: Diese bisher auf die Leistungen von juristischen Personen ausgerichtete Steuerbefreiung sollte rechtsformneutral ausgestaltet und verbal auf Betriebshilfeleistungen umgestellt werden. Danach sollten land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers – unter den weiteren (unveränderten) Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sein. Die Bundesregierung hat eine Prüfung zugesagt, der Finanzausschuss hat dies aber nicht mit berücksichtigt.
  • Der Bundesrat hatte außerdem eine Anpassung der Steuerbefreiung für Sportvereine angeregt, da nach der Rechtsprechung des BFH[2] eine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL – entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung – nicht möglich ist. Da der Bundesrat aber lediglich eine verbale Anpassung an den Wortlaut der MwStSystRL vorgeschlagen hatte, hat die Bundesregierung dem (vorerst) nicht zugestimmt, da sie eine umfangreichere Änderung und Beratung als notwendig erachtet.

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