Durch das Fondsstandortgesetz[1] ist zum 1.7.2021 eine Klarstellung bei den Steuerbefreiungen in Kraft getreten. In § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist neu mit aufgenommen worden, dass auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds zu den steuerbefreiten Umsätzen gehört.
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