Komplementäre haften wie OHG-Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (s. 3.7).

Kommanditisten haften dagegen begrenzt auf die gesellschaftsvertraglich festgelegte und im Handelsregister eingetragene Haftsumme. Bis der Kommanditist seine Pflichteinlage in entsprechender Höhe der Haftsumme an die Gesellschaft geleistet hat, haftet er bis zur jeweils noch offenen Höhe persönlich. Nach der Leistung der Pflichteinlage haftet nur noch dieses Kapital stellvertretend für den Kommanditisten. Seine Haftung im Außenverhältnis ist dann ausgeschlossen.

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