rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1994/95
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Investitionszulage für Färsen, die im Unternehmen der Klägerin hergestellt und im ersten Halbjahr 1995 fertiggestellt wurden.
Die Klägerin betreibt ein Pflanzen- und Tierproduktionsunternehmen. Im Invzul-Antrag 1994/1995 beantragte sie u.a. unter Pos. 5 und 17 Investitionszulage für 226 Tiere. Als Tag des Investitionsbeginns war für 166 Tiere „vor 30.06.1994” und für 60 Tiere „nach 30.06.1994” angegeben worden. Als Bezeichnung für die Wirtschaftsgüter wurde jeweils „Färsenkalbungen aus eigener Nachzucht” angegeben.
Im Bescheid über eine Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 setzte der Beklagte eine Investitionszulage ohne Einbeziehung von Herstellungskosten für 43 Tiere fest.
Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage vom 20.09.1996 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus:
Die 38 Stück Färsen unter Pos. 5 und die 5 Färsen unter Pos. 17 des Invzul-Antrages seien im Unternehmen hergestellt und im ersten Halbjahr 1995 mit der Vollendung der ersten Geburt fertiggestellt worden. Für die Färsenherstellung ergäben sich Kosten von 2.496,– DM/Stück, was eine BMG für die Investitionszulage von 107.328,– DM und eine Investitionszulage von DM 8.587,–DM ergebe.
Die Ablehnung der Gewährung der Zulage durch den Beklagten stünde im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut. Das Investitionszulagengesetz sehe für Investitionen innerhalb des Zeitraums (Beginn vor 1993 und Beendigung nach 1994) keine Investitionszulage vor. Hieraus sei aber nicht zu schließen, daß der Gesetzgeber diese Investitionen von der Investitionszulage bewußt habe ausschließen wollen. Vielmehr sei anzunehmen, daß die Finanzverwaltung (BMF) im Investitionszulagenroulett den Überblick verloren habe und damit eine Rechtslage geschaffen habe, die als planwidrig unvollständig zu kennzeichnen sei. Der Auffassung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung, der Gesetzgeber habe bewußt für Investitionen von einer Dauer von über 2 Jahren und innerhalb des angegebenen Zeitraums keine Investitionszulage gewähren wollen, könne allenfalls dann gefolgt werden, wenn auch für spätere Zeiten keine Investitionszulagenansprüche mehr bestünden, weil das Gesetz sich durch Zeitablauf erübrigt habe. Dies sei aber nicht der Fall, weil für Investitionen, die am 1. Januar 1993 oder später begonnen und z.B. im 1. Halbjahr 1995 zum Abschluß gebracht würden eine Investitionszulage gewährt würde. Hätte die Klägerin eine tragende Färse im Wirtschaftsjahr 1994/95 angeschafft und hätte diese dann nach einer gewissen Zeit erstmals abgekalbt, so wäre ein Zulagenanspruch gegeben. Würde die Färse statt des Ankaufs selbst im Unternehmen aufgezogen und wäre ihre eigene Geburt im Kalenderjahr 1992 erfolgt, dann bestünde für das wirtschaftlich gleiche Investitionsgut kein Zulagenanspruch. Es seien keine wirtschaftlich vernünftigen Gründe ersichtlich, daß gleichartige Sachverhalte zulagenrechtlich völlig abweichende Rechtsfolgen hätten. Der Gesetzeswortlaut würde Anreize bieten, statt der in der ostdeutschen Landwirtschaft vorherrschenden Eigenaufzucht von Färsen den Viehtourismus zu fördern. Das Investitionszulagengesetz sei im Hinblick auf die dort geregelten Investitionsfristen planwidrig unvollständig. Von den ostdeutschen Finanzministerien sei keine Gesetzesklarstellung (Änderung) auf den Weg gebracht worden, weil die Subventionen in den neuen Bundesländern zu einer Klimabelastung geführt hätten und daher die Öffentlichkeit kein Verständnis hätte, daß die Beseitigung eines ungewollten Gesetzeszustandes zu weiteren Zahlungen an die ostdeutsche Landwirtschaft führen würde. Wenn der eingetretene Gesetzeszustand ein „Unfall” sei, wie die Klägerin meint, sei es Sache des Gerichts, die Unfallfolgen zu beseitigen. Das Gericht habe dann im Wege der abändernden Rechtsfindung den Zulagenanspruch zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
das Finanzamt … zu verpflichten, eine zusätzliche Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 von DM 8.587,– festzusetzen und die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er begründet seinen Antrag im wesentlichen wie folgt:
In § 3 InvZulG seien positiv die Zeitabschnitte geregelt, in denen Investitionen begünstigt seien, so daß Investitionen, die nicht innerhalb der genannten Zeitpunkte beginnen oder enden würden, nicht zulagefähig seien. Eine abweichende Handhabung wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. Wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 InvZulG kämen Billigkeitsmaßnahmen i.S. des § 163 AO nicht in Betracht. Aus den häufigen Änderungen des Investitionszulagengesetzes und den komplizierten Regelungen bezüglich der Investitionszeiträume könne nicht zwingend auf eine v...