(1) Wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine hohe Gefährdung für die Rechtsgüter natürlicher Personen zur Folge hat, so hat der Verantwortliche die betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung zu benachrichtigen.
(2) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in § 55 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen.
(3) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
(4) Wenn der Verantwortliche die betroffenen Personen nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer erheblichen Gefahr führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen oder förmlich feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 41 Abs. 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
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