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Thesaurierungsbegünstigung / 1 Funktionsweise der Regelung

Dr. Achim Kestler
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Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmern, Gesellschaftern von Personengesellschaften und persönlich haftenden Gesellschaftern von KGaA können unter bestimmten Voraussetzungen mit 28,25 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert werden. Werden diese Gewinne später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %, wiederum zuzüglich Solidaritätszuschlag.[1]

Mit dem am 11.7.2025 im Bundesrat verabschiedeten "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm" wird für Einzelunternehmer und Mitunternehmer der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 % in 3 Stufen auf 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab dem VZ 2032) gesenkt.[2]

Bemessungsgrundlage für die Nachsteuer ist der nicht entnommene Gewinn abzüglich der darauf bei der Thesaurierung angefallenen Steuerbelastung.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Vergleich Thesaurierung – Sofortversteuerung

Ein bilanzierender Unternehmer weist einen nicht entnommenen Gewinn i. H. v. 100.000 EUR aus, den er im Fall 1 zunächst thesauriert, später entnimmt, und im Fall 2 sofort versteuert. Dabei wird zur Verdeutlichung unterstellt, dass der Gewinn in vollem Umfang dem Spitzensteuersatz von 45 % unterliegt.

 
Fall 1 Fall 2
Nicht entnommener Gewinn 100.000 EUR Gewinn 100.000 EUR
./. Einkommensteuer (28,25 %) ./. 28.250 EUR ./. Einkommensteuer (45,00 %) ./.45.000 EUR
./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) ./. 1.554 EUR ./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) ./. 2.475 EUR
Nachzuversteuernder Betrag 70.196 EUR    
./. Einkommensteuer (25,00 %) ./. 17.549 EUR    
./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) ./. 965 EUR    
Verbleiben nach Steuern 51.682 EUR Verbleiben nach Steuern 52.525 EUR
Gesamtsteuerbelastung 48.318 EUR Gesamtsteuerbelastung 47.475 EUR

Wie Beispiel 1 zeigt, ist die Gesamtsteu...

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