Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmern, Gesellschaftern von Personengesellschaften und persönlich haftenden Gesellschaftern von KGaA können unter bestimmten Voraussetzungen mit 28,25 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert werden. Werden diese Gewinne später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %, wiederum zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Mit dem am 11.7.2025 im Bundesrat verabschiedeten "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm" wird für Einzelunternehmer und Mitunternehmer der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 % in 3 Stufen auf 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab dem VZ 2032) gesenkt.
Bemessungsgrundlage für die Nachsteuer ist der nicht entnommene Gewinn abzüglich der darauf bei der Thesaurierung angefallenen Steuerbelastung.
Beispiel 1: Vergleich Thesaurierung – Sofortversteuerung
Ein bilanzierender Unternehmer weist einen nicht entnommenen Gewinn i. H. v. 100.000 EUR aus, den er im Fall 1 zunächst thesauriert, später entnimmt, und im Fall 2 sofort versteuert. Dabei wird zur Verdeutlichung unterstellt, dass der Gewinn in vollem Umfang dem Spitzensteuersatz von 45 % unterliegt.
| Fall 1 |
Fall 2 |
| Nicht entnommener Gewinn |
100.000 EUR |
Gewinn |
100.000 EUR |
| ./. Einkommensteuer (28,25 %) |
./. 28.250 EUR |
./. Einkommensteuer (45,00 %) |
./.45.000 EUR |
| ./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) |
./. 1.554 EUR |
./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) |
./. 2.475 EUR |
| Nachzuversteuernder Betrag |
70.196 EUR |
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| ./. Einkommensteuer (25,00 %) |
./. 17.549 EUR |
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| ./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) |
./. 965 EUR |
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| Verbleiben nach Steuern |
51.682 EUR |
Verbleiben nach Steuern |
52.525 EUR |
| Gesamtsteuerbelastung |
48.318 EUR |
Gesamtsteuerbelastung |
47.475 EUR |
Wie Beispiel 1 zeigt, ist die Gesamtsteu...