Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmern, Gesellschaftern von Personengesellschaften und persönlich haftenden Gesellschaftern von KGaA können unter bestimmten Voraussetzungen mit 28,25 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert werden. Werden diese Gewinne später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %, wiederum zuzüglich Solidaritätszuschlag.[1]

Bemessungsgrundlage für die Nachsteuer ist der nicht entnommene Gewinn abzüglich der darauf bei der Thesaurierung angefallenen Steuerbelastung.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Vergleich Thesaurierung – Sofortversteuerung

Ein bilanzierender Unternehmer weist einen nicht entnommenen Gewinn i. H. v. 100.000 EUR aus, den er im Fall 1 zunächst thesauriert, später entnimmt, und im Fall 2 sofort versteuert. Dabei wird zur Verdeutlichung unterstellt, dass der Gewinn in vollem Umfang dem Spitzensteuersatz von 45 % unterliegt.

 
Fall 1 Fall 2
Nicht entnommener Gewinn 100.000 EUR Gewinn 100.000 EUR
./. Einkommensteuer (28,25 %) ./. 28.250 EUR ./. Einkommensteuer (45,00 %) ./.45.000 EUR
./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) ./. 1.554 EUR ./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) ./. 2.475 EUR
Nachzuversteuernder Betrag 70.196 EUR    
./. Einkommensteuer (25,00 %) ./. 17.549 EUR    
./. Solidaritätszuschlag (5,50 %) ./. 965 EUR    
Verbleiben nach Steuern 51.682 EUR Verbleiben nach Steuern 52.525 EUR
Gesamtsteuerbelastung 48.318 EUR Gesamtsteuerbelastung 47.475 EUR

Wie Beispiel 1 zeigt, ist die Gesamtsteuerbelastung bei Thesaurierung und späterer Entnahme höher als im Fall der sofortigen Besteuerung. Zu beachten ist jedoch, dass bei Thesaurierung Eigenkapital i. H. v. 70.196 EUR zur Verfügung steht, bei der Sofortbesteuerung dagegen nur 52.525 EUR verbleiben. Vorteilhaft wird die Thesaurierung erst durch die Investition des Differenzbetrags. Allerdings dürfte die in Beispiel 1 getroffene Annahme, dass der zur Steuerzahlung benötigte Betrag nicht aus Entnahmen bestritten wird, in der Praxis meist nicht aufrechtzuerhalten sein. Vielmehr wird regelmäßig nur der nach Abzug der Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung verbleibende Gewinn thesauriert werden.

[1] Hinzu kommt außerdem u. U. Kirchensteuer, die im Folgenden jedoch vereinfachend nicht berücksichtigt wird. Die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2021 betrifft letztlich auch den auf die Nachsteuer entfallenden Solidaritätszuschlag, so dass dieser in Abhängigkeit von der Höhe des zu versteuernden Einkommens auch bei einer Nachversteuerung vollständig oder teilweise entfallen kann. Da die Thesaurierung jedoch nur bei Steuerpflichtigen im Bereich des Spitzensteuersatzes sinnvoll ist, wird im Folgenden davon ausgegangen, dass die Nachsteuer stets 5,5 % Solidaritätszuschlag auslöst.

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