Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern einen Personalcomputer, das entsprechende Zubehör und einen Internetzugang nicht nur zur Nutzung über­lassen, sondern aus betrieblichen Gründen unentgeltlich oder verbilligt übereignen wollen, wird durch § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG die Möglichkeit eröffnet, die für diesen steuerpflichtigen Vorgang anfallende Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu erheben und zu übernehmen. Voraussetzung für die Lohnsteuer-Pauschalierung ist jedoch, dass diese Zuwendungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die Pauschalierungsmöglichkeit bei der Übereignung eines PC umfasst nicht nur die eigentliche Geräteüberlassung, sondern auch die Übereignung von Hardware und Software einschließlich des technischen Zubehörs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Erstausstattung oder aber um eine Ergänzung, Aktualisierung bzw. einen Austausch vorhandener Bestandteile handelt. Die Pauschalierung ist sogar möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet.[1]

Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Computers sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Lohnsteuer-Pauschalierung ausgeschlossen.[2]

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