Kommentar

Krankenkassen bieten ihren Versicherten häufig telefonische Fernberatung durch sog. medizinische Callcenter an. Dabei werden u. a. die folgenden Gesprächsinhalte angeboten:

  • einfache versicherungstechnische Fragen,
  • medizinische Informationen über Krankheitsprävention, Krankheitsbilder und Behandlungsmöglichkeiten sowie Arzneimittel,
  • Beratung bei Reisen und zur Tropenmedizin,
  • themenbezogene Informationskampagnen.

Darüber hinaus wird zum Teil auch ein Suchdienst für Ärzte, Fachärzte, Physiotherapeuten, Krankenhäuser sowie Fach-, Spezial- und Rehabilitationskliniken zur Verfügung gestellt. Ebenfalls können Patientenbegleit- oder Patientenbetreuungsprogramme mit telemedizinischer Betreuung angeboten.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten für diese Leistungen die Auffassung, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht infrage kommt.

Wichtig

Bei Patientenbegleit- oder Patientenbetreuungsprogrammen mit telemedizinischer Betreuung kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG in Betracht kommen, wenn es sich im Einzelfall um ein medizinisch veranlasstes Therapieangebot im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und medizinischem Fachpersonal handelt[1].

Konsequenzen für die Praxis

Steuerbefreit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist die Heilbehandlung im Rahmen der Humanmedizin. Die von den medizinischen Callcentern ausgeführten Leistungen fallen nicht darunter. Soweit es sich hier um eigenständige Leistungen handelt, die entgeltlich ausgeführt werden, unterliegen sie der Umsatzsteuer.

Die Regelung findet aber nur dann Anwendung, wenn es sich um eine eigenständig ausgeführte Leistung (z. B. eines selbstständigen Callcenters gegenüber der Krankenversicherung) handelt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 14.6.2013, VI358-S7170-171, DStR 2013 S. 1839

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