Kommentar

Die unentgeltliche Wertabgabe auch aus unternehmerischen Gründen führt – soweit ein Vorsteuerabzug für die Gegenstände gegeben war – zu einem fiktiv entgeltlichen Ausgangsumsatz.[1] Dies betrifft insbesondere auch Sachspenden an karitative Einrichtungen. Bemessungsgrundlage sind in diesen Fällen die Wiederbeschaffungskosten bzw. die Selbstkosten. Die Finanzverwaltung[2] hatte mit Schreiben vom 18.3.2021 zur Frage der Bemessungsgrundlage in solchen Fällen Stellung bezogen und Abschn. 10.6 Abs. 1a UStAE eingeführt.

In dem am gleichen Tag herausgegebenen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung für Einzelhändler eine Sonderregelung (Billigkeitsregelung) getroffen. Bei Einzelhändlern, die aufgrund der Corona-Krise ihre Warenbestände nicht oder nur schwer absetzen können und die davon unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, wird es nicht beanstandet, wenn die Abgabe dieser Waren an steuerbegünstigte Organisationen nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert wird. Insbesondere wird dies Saisonware betreffen.

Die Billigkeitsregelung gilt für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 abgegeben werden.

Konsequenzen für die Praxis

Die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung ist gut und richtig. Es wäre befremdlich, wenn die Vernichtung der Ware für den Unternehmer (aufgrund einer Nichtbesteuerung) kostengünstiger wäre, als die Spende an eine begünstigte Organisation.

Diese sinnvolle Regelung kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Regelungen zur Besteuerung von Sachspenden – anders als es die Finanzverwaltung in diesem Schreiben ausdrücklich beschreibt – auch und gerade durch die zum 18.3.2021 eingefügten Regelungen in Abschn. 10.6 Abs. 1a UStAE von erheblichen Unsicherheiten geprägt sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.3.202, III C 2 – S 7109/19/10002 :001 (2021/0251343), BStBl 2021 I S. XXX.

[2] BMF, Schreiben v. 18.3.2021, III C 2 – S 7109/19/10002 :001 (2021/0251308), BStBl 2021 I S. 384, ↘ CD: HaufeIndex 14435875.

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