Rz. 48

Die Kapitalgesellschaft entsteht erst mit ihrer Eintragung. Den Gläubigern der Gesellschaft haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht grundsätzlich nicht. Der Gesellschafter bzw. die Gesellschaft in Gründung kann aber vor ihrer Eintragung Geschäfte vornehmen. Aus diesen Geschäften können Verluste erwirtschaftet werden, die das Stammkapital bereits vor Eintragung verzehren. Dies widerspricht dem Unversehrtheitsgrundsatz des Stammkapitals im Zeitpunkt der Entstehung der GmbH.[1]

Die Vorbelastungshaftung ist von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 9 Abs. 1 GmbHG entwickelt worden.[2] Sie tritt ein, wenn die Kapitalgesellschaft in Gründung vor ihrer Eintragung in das Handelsregister Geschäfte vornimmt und im Zeitpunkt der Eintragung das Reinvermögen hinter dem Nennkapital zurückbleibt. Der Anspruch auf Ausgleich dieser Vorbelastung steht nach der Eintragung der Gesellschaft zu und richtet sich gegen die Gesellschafter (Innenhaftung), die mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes vor der Eintragung einverstanden waren.[3] Die einzelnen Gesellschafter haften nicht als Gesamtschuldner, sondern pro rata entsprechend ihrer Geschäftsanteile.[4] Die Haftung ist nicht auf die Höhe der Einlage beschränkt.[5] Der Anspruch verjährt in Anlehnung an § 9 Abs. 2 GmbHG in 10 Jahren.[6] Eine Außenhaftung der Gründungsgesellschafter lässt sich über einen vollstreckungsrechtlichen Umweg erreichen. Die Gläubiger der Gesellschaft können die Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Gründungsgesellschafter pfänden und dann im Einziehungsprozess direkt gegen die Gesellschafter vorgehen.

Durch den Vorbelastungsstatus wird der Umfang der Haftung bestimmt. Er ist auf den Tag der Eintragung zu erstellen.[7] Die Bewertung des Vermögens erfolgt unter der Prämisse der Unternehmensfortführung.[8] Der Vorbelastungsstatus ist nicht mit der Buchführung verknüpft.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 9.3.1981,II ZR 54/80; vgl. Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 11 Rz. 41.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 9.3.1981, II ZR 54/80; vgl. Koch, in Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 15. Aufl. 2021, § 41 Rz. 8 f.
[3] vgl. Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 11 Rz. 42,46.
[4] Vgl. Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 11 Rz. 42.
[5] Vgl. Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 11 Rz. 41.
[6] Vgl. Schmidt, in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 11 Rz. 143, der aber selbst von einer 5-jährigen Verjährung analog § 160 HGB ausgeht.
[7] Vgl. Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 11 Rz. 41. A.A. Schmidt, in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 11 Rz. 135.

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