Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, können als Altersvorsorgeaufwendungen zum Abzug gebracht werden.[1]

Handelt es sich um Beiträge an eine ausländische gesetzliche Rentenversicherung, kann ebenfalls ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommen.[2]

 
Wichtig

Rentenversicherungsbeiträge ab 2023 voll absetzbar

Mit dem Jahressteuergesetz 2022[3] wurde geregelt, dass Aufwendungen für die Altersvorsorge ab dem 1.1.2023 vollständig als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können.

[3] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294.

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