Rz. 65

In der Praxis ist die Dokumentation und Aufbewahrung der Bestätigungsmitteilungen des BZSt besonders wichtig, denn hier ist u. U. – z. B. im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung – Jahre später nachzuweisen, ob die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen; dazu gehört auch das Vorliegen einer gültigen USt-IdNr. des Abnehmers. Allgemein richten sich diese Aufzeichnungspflichten nach den Vorschriften der AO, des UStG und der UStDV. Aus unternehmerischer Sicht ist hier aber sinnvoll, sich an den längstmöglichen Verjährungsfristen zu orientieren[1], um etwa zu verhindern, dass Jahre später erhobene Vorwürfe einer Steuerhinterziehung nicht mehr ohne Weiteres mit den richtigen Nachweisen widerlegt werden können.

[1] I.d.S. auch Treiber, in Sölch/Ringleb, UStG, § 18e UStG Rz. 15.

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