Rz. 152

Verwertet der Insolvenzverwalter eine bewegliche Sache freihändig, an der ein Absonderungsrecht besteht, erbringt der Insolvenzverwalter eine Leistung an den Sicherungsnehmer. Die Verwertungskostenpauschale ist Entgelt für eine Leistung des Insolvenzschuldners – vertreten durch den Insolvenzverwalter – an den Sicherungsnehmer.[1] Bei der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter aufgrund einer Vereinbarung mit dem absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger führt der Insolvenzverwalter neben der Grundstückslieferung an den Erwerber eine entgeltliche steuerbare Leistung (Geschäftsbesorgung) an den Gläubiger aus.[2]

 

Rz. 153

Der mit dem Absonderungsrecht belastete Vermögensgegenstand ist Bestandteil der Insolvenzmasse. Daraus folgt, dass die USt, die aus der Verwertung durch den Insolvenzverwalter bei einer abgesonderten Befriedigung resultiert, als Masseverbindlichkeit anzusehen ist.[3] Zu beachten ist, dass gem. § 170 Abs. 2 InsO die USt aus der Verwertung der Masse vorweg aus dem Verwertungserlös zu begleichen ist.[4]

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