Rz. 11

Auch wenn man typischerweise bei Hotelumsätzen an die Übernachtung denkt, kann man die kurzfristige Beherbergung nicht dadurch definieren, dass sie mindestens eine Nacht umfassen müsste. So aber das vom BFH zu Recht[1] aufgehobene Urteil des FG Hamburg v. 7.5.2014.[2] Wenn z. B. ein Pilot oder ein Lokomotivführer nach einer Nachtschicht in einem Hotel von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr ein Zimmer mietet, um sich darin bis zum nächsten Schichtdienst auszuruhen, liegt gewiss eine klassische Beherbergung vor, obschon keine Übernachtung im wörtlichen Sinn stattfindet.[3] Der BFH hat im Urteil v. 24.9.2015 zutreffend ausdrücklich erklärt, dass die Übernachtung keine Voraussetzung für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 11 oder § 4 Nr. 12 UStG ist. Auch sog. Tageszimmer für Referenten auf Kongressen, die in einem Hotel abgehalten werden, dienen der kurzfristigen Beherbergung.

[1] BFH v. 24.9 2015, V R 30/14, BFH/NV 2016, 153, UR 2015, 950.
[3] Ebenso Filtzinger, UR 2015, 952

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