Rz. 399

Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung erbringt der aufgebende Unternehmer eine Vielzahl von Einzelleistungen, die in der Übereignung der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände, der Abtretung von Forderungen, Übertragung von Rechten etc. bestehen. Diese Leistungen werden zu der einheitlichen Geschäftsveräußerung zusammengefasst und führen – soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – zur Nichtsteuerbarkeit des Vorgangs. Die Regelung des § 1 Abs. 1a UStG zur Geschäftsveräußerung umfasst damit alle mit der Übertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungen. So kann auch ein in einem Geschäftsveräußerungsvertrag gesondert vereinbartes (entgeltliches) Wettbewerbsverbot als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar sein.[1] Dabei muss die Übertragung des Unternehmens nicht in einem Akt erfolgen, die Übertragung von einzelnen Gegenständen aus einem Unternehmen heraus kann aber nicht zur Anwendung des § 1 Abs. 1a UStG führen.

 

Rz. 400

Die Geschäftsveräußerung setzt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden voraus, sodass ein Erwerb von Todes wegen nicht zur Anwendung des § 1 Abs. 1a UStG führen kann. In diesem Fall liegt eine Gesamtrechtsnachfolge vor, bei der der Rechtsnachfolger kraft Gesetzes in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt und schon aus diesem Grund eine nicht steuerbare Übertragung vorliegt.

 

Rz. 401

Ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich ausgeführt wird, ist nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 1a S. 2 UStG unbeachtlich. Damit unterliegt auch die vorweggenommene Erbfolge – soweit die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG erfüllt sind – seit dem 1.1.1994 nicht mehr der USt. Die Regelung des § 1 Abs. 1a UStG geht insoweit den Regelungen des § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG vor. Soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegen (z. B. weil es sich nicht um das gesamte Unternehmen oder einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb handelt), führt die unentgeltliche Übertragung einzelner Vermögenspositionen zu einem einer entgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung gleichgestellten Umsatz nach § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG. In diesem Fall muss geprüft werden, ob es sich um steuerfreie Umsätze handeln kann (z. B. bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks) und dadurch eventuell die Rechtsfolgen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ausgelöst werden. Gleiches würde gelten, wenn zwar ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übertragen wird, der Erwerber das Unternehmen aber nicht fortführen würde.

 

Rz. 402

Ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Teilbetrieb kann sowohl ein Gewerbebetrieb, eine freiberufliche Praxis, aber auch jede andere, abgrenzbare unternehmerische Tätigkeit (z. B. insbesondere Vermietungstätigkeit) darstellen. Auch die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Reha-Zentrums unter Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber stellt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung dar.[2]

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