Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 06.05.2022; Aktenzeichen 14 HKO 83/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 06.05.2022, Az. 14 HKO 83/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der klagende Verein nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Die Beklagte hatte sich aufgrund einer Abmahnung durch den Kläger mit Unterlassungserklärung vom 30.08.2021 unter anderem verpflichtet, ihre Warenangebote mit einem klickbaren Link zur sog. OS-Plattform - der Internetplattform zur Online-Streitbeilegung - zu versehen und bei Angeboten für Waren, die nach Gewicht oder in offener Verpackung abgegeben werden, den Grundpreis in bestimmter Form anzugeben. Der Wortlaut der von dem Kläger am 03.09.2021 angenommenen Erklärung (Anl. K 1 a) ist aus der Anlage K 3 zu ersehen. Screenshots der Werbung, die Anlass der Abmahnung war, hat der Kläger mit der Berufung vorgelegt (Anl. BK 2).

Am 23.09.2021 fand der Kläger bei E-Bay Angebote der Beklagten vor, die seines Erachtens in beiderlei Hinsicht gegen die Unterlassungsvereinbarung verstoßen (Anl. K 2 - 2b). Am 07.12.2021 hat er Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR erhoben.

Das Landgericht hat einen schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung angenommen. Die Einrichtung eines anklickbaren Links genüge nicht. Für das Verschulden der mit der Einrichtung des Links beauftragten Mitarbeiterin hafte die Beklagte nach § 278 BGB. Dagegen habe die Beklagte nicht gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe verstoßen. Das Landgericht hat die Unterlassungsvereinbarung so ausgelegt, dass die Beklagte zur Einhaltung des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV (a.F.) verpflichtet werden sollte. Die dort enthaltene Anforderung, dass Gesamt- und Grundpreis in unmittelbarer Nähe stehen müssten, sei allerdings nicht europarechtskonform und dürfe deshalb nicht gestellt werden. Die Beklagte habe die Kerzen auch nicht nach Gewicht angeboten. Sie sei hierzu nach § 2 PAngV auch nicht verpflichtet gewesen. Da nur ein Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung festzustellen sei, sei die für vermeintliche zwei Verstöße angesetzte Vertragsstrafe billigerweise zu halbieren.

Wegen des näheren Sachverhalts, der im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Beide Parteien haben im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor, dass die Unterlassungsvereinbarung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der Bundesgerichtshof habe kürzlich entschieden (Urteil vom 19.05.2022 - I ZR 69/21 -, Anl. BK 1), dass § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV (a.F.) mit seiner Forderung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, in europarechtskonformer Weise nur das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises konkretisiere. In tatsächlicher Hinsicht hätte das Landgericht den Umstand, dass die Kerzen nach Gewicht anbot, als unstreitig behandeln müssen. Die gegenteilige Bewertung und die Auslegung der Unterlassungsvereinbarung durch das Landgericht seien überraschend. Auf einen - gebotenen - Hinweis hin hätte er - der Kläger - Screenshots der der Unterlassungsvereinbarung zugrunde liegenden Angebote vorgelegt, was er jetzt nachhole und aus denen zu ersehen sei, dass an derselben Stelle wie bei den späteren Angeboten die Angabe "Gewicht: 1,6 kg" zu finden sei. Die Bewerbung von Duftkerzen nach Gewicht entspreche auch der Verkehrsauffassung, wie anhand mehrerer Online-Angebote anderer Händler belegt werde. Für Kerzen seien auch dann, wenn sie in einer Verpackung verkauft würden, Grundpreise anzugeben. Dies folge nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem sich die Beklagte zur Unterlassung eines Angebots, wie sie es nun unverändert erneut beworben habe, verpflichtet habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt das Urteil in seinem klagabweisenden Teil.

Die Beklagte rügt, dass das Landgericht aber die fehlende Linksetzung bei E-Bay zu Unrecht als unstreitig behandle. Sie habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass ihre Mitarbeiterin den Link gesetzt und seine Funktion überprüft habe. Da die Verlinkung unmittelbar über E-Bay erfolge, habe sie keinen Einfluss darauf, ob E-Bay Probleme habe oder nicht.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist.

Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 26.01.2023 Beweis ü...

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