Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung einer Ferienwohnung: Prognosezeitraum für den Nachweis einer Überschusserzielungsabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Für das Vorhandensein einer Überschusserzielungsabsicht tragen die Steuerpflichtigen die Feststellungslast. Fehlt es an der Darlegung über die voraussichtliche Dauer einer Vermögensnutzung, kann bei der Vermietung einer Ferienwohnung ein Prognosezeitraum von nicht mehr als zwanzig Jahren angesetzt werden.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 12

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang in dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1993 die Aufwendungen für eine Ferienwohnung als Werbungskosten (WK) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 10. Oktober 1989 eine Ferienwohnung. Der Kaufpreis betrug 140.000 DM, die Übergabe erfolgte am 30. Dezember 1989. Mit Datum vom 14. November 1989 schlossen die Kläger mit Frau A. eine Vereinbarung über die Verwaltung der Ferienwohnung für die Zeit ab 1. Januar 1990. In der Vereinbarung heißt es:

„Frau ... (A.) wird die Wohnung der Eheleute ... (Kläger) in ... ab 1. 1. 1990 zur freien und alleinigen Vermietung zur Verfügung gestellt. Dieser Vertrag ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartal beiderseitig kündbar und gilt bis auf Widerruf. Pro Jahr kann nach Absprache mit Frau A. im Juli j. J. ein Eigenbedarf von 14 Tagen abgesprochen werden. Diese Absprache muß bis spätestens 30. Januar j. Jahres erfolgen. Eine Abrechnung über erzielte Provisionen erfolgt jeweils zum Ende eines Jahres, auf eine weitergehende Entlohnung für die Verwaltertätigkeit wird verzichtet.“

Bis einschließlich 1992 erklärten die Kläger folgende Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung:

1989

1990

1991

1992

Summe

12.533 DM

18.892 DM

22.408 DM

19.228 DM

73.061 DM

Die erklärten Verluste wurden von dem beklagten Finanzamt (FA) bei der Veranlagung übernommen. Im Streitjahr 1993 erklärten die Kläger einen Verlust in Höhe von 22.926 DM, den sie durch Gegenüberstellung der Einnahmen in Höhe von 9.480 DM (darin enthalten ein Mietwert für die Selbstnutzung von 1.200 DM) und der WK in Höhe von 32.406 DM ermittelten. Die Höhe der WK berichtigten die Kläger während des Veranlagungsverfahrens auf 26.850 DM. Das FA berücksichtigte die ausschließlich der Vermietung zuzuordnenden WK in Höhe von 1.114 DM in voller Höhe, die sonstigen WK nur anteilig nach einer geschätzten Anzahl von 83 Vermietungstagen und ermittelte so positive Einkünfte aus VuV in Höhe von 1.311 DM. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1994 setzte das FA die ESt auf 18.250 DM fest.

Mit ihrem hiergegen erhobenen Einspruch machten die Kläger geltend, sie hätten die Ferienwohnung im Streitjahr - wie auch im Vorjahr - nur 14 Tage selbst genutzt. In der übrigen Zeit habe die Wohnung ausschließlich der Verwalterin zu Vermietungszwecken zur Verfügung gestanden. Während des Einspruchsverfahrens erklärten die Kläger für das Jahr 1994 weitere Verluste in Höhe von 30.928 DM.

Mit Einspruchsentscheidung vom 9. April 1996 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Leerstandszeiten seien der Eigennutzung zuzurechnen, da die Kläger die Verfügungsbefugnis über die Wohnung nicht aus der Hand gegeben hätten. Durch die ausdrücklich geregelte Möglichkeit der Vertragskündigung und des Widerrufs hätten die Kläger praktisch jederzeit über die Wohnung verfügen können.

Am 8. Mai 1996 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen geltend, dass sie ihre Vermietungsbereitschaft durch den Abschluss des Verwaltervertrages objektiv nachprüfbar dokumentiert hätten. Auch ohne ausdrückliche Regelung sei ein Verwaltervertrag ordentlich und außerordentlich kündbar, daraus könne nicht geschlossen werden, dass es den Klägern jederzeit möglich gewesen sei, die Wohnung selbst zu nutzen oder selbst zu vermieten.

Zu der Frage, wann ein Totalüberschuss aus der Vermietung der Ferienwohnung voraussichtlich erzielt werde, haben die Kläger zunächst vorgetragen, dass der Prognose folgende Annahmen zu Grunde zu legen seien: Die Mieteinnahmen seien bis zum Jahr 2000 auf ca. 24.000 DM und bis zum Jahr 2010 auf ca. 30.000 DM steigerbar. Die WK hätten im Jahr 1993 30.887 DM betragen, ab dem Jahr 2000 sei mit WK in Höhe von ca. 15.000 DM zu rechnen. Denn infolge der Tilgung des Darlehens würden die Darlehenszinsen in Höhe von 10.280 DM nicht mehr anfallen, im Vergleich zu 1993 entfalle auch die AfA auf das Inventar. Ab dem Jahr 2010 sei mit WK in Höhe von 8.000 DM zu rechnen. Spätestens im Jahr 2010 ergebe sich danach ein Totalüberschuss.

Diese Prognosedaten haben die Kläger im Verlaufe des Klageverfahrens revidiert: Die WK hätten sich bereits im Jahr 1995 auf 20.000 DM vermindert, ab dem Jahr 2000 sei mit WK in Höhe von 7.000 DM zu rechnen. Bereits im Jahr 2007 könne ein Totalüberschuss erwirtschaftet werden. Eine weitere Steigerung der Mieteinnahmen sei wahrscheinlich, da die Wohnung direkt in Westerland belegen sei.

Während des Klage...

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