Im Versorgungsausgleich werden grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten gem. § 2 VersAusglG (alle Versorgungen im Rentenalter, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (§ 1 VersAusglG).

Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (= interne Teilung gem. §§ 10 ff. VersAusglG).

Auch bei der externen Teilung wird die Versorgung entsprechend dem Ehezeitanteil geteilt. Hier wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte aber nicht in das System des ausgleichsverpflichteten Ehegatten mit aufgenommen, sondern ein entsprechender Kapitalwert wird im Zeitpunkt der Scheidung direkt auf einen von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ausgewählten Versorgungsträger überwiesen (§§ 14 ff. VersAusglG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge