Im Falle der Prospekthaftung bei Beteiligungen an einer gewerblich tätigen Fonds-KG kam es zu aktueller Ausführungen seitens des BFH, wie mögliche Schadensersatzzahlungen einzustufen sind.

Hintergrund war die Klage eines Mitgesellschafters A (Kommanditist) einer gewerblich tätigen Fonds-KG. Diese richtete sich gegen eine GmbH wegen inkorrekter Angaben in einem Fondsausgabeprospekt, die den Mitgesellschafter zum Erwerb der Kommanditanteile veranlassten. Im Urteil wurde dem Kläger A gegen Abtretung seiner gesamten Ansprüche aus seiner Beteiligung an der KG Schadensersatz nebst Zinsen zugesprochen (Zug um Zug). Sowohl die Schadensersatzleistung als auch die Zinsen wurden seitens des Finanzamts im Rahmen der Feststellung des Sonderbetriebsgewinns des Klägers A der Besteuerung unterworfen. Hiergegen erhob der A nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage beim Finanzgericht und berief sich mit dieser auf die BFH-Rechtsprechung aus 2016 .[1] A machte geltend, dass es sich bei den erhaltenen Zahlungen um nicht einkommensteuerbaren Schadensersatz nebst Zinsen handelt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage des A statt, mit Verweis darauf, dass als Veräußerungsgewinn nur die Beträge anzusehen sind, welche von der die Abtretung annehmenden Gesellschaft als Kaufpreis gezahlt worden sind. Im Hinblick darauf, dass im verhandelten Fall von der Wertlosigkeit der Beteiligung ausgegangen wird, liegt kein Veräußerungsgewinn vor.[2]

In der darauffolgenden Revision verwiesen die Richter des BFH den Fall jedoch zurück ans Finanzgericht. Laut den Richtern ist auch die vom Finanzamt begehrte Berücksichtigung der Zahlungen als Sonderbetriebseinnahmen möglich, allerdings mangelt das Urteil des Finanzgerichts an den erforderlichen Feststellungen des Finanzgerichts. Die BFH-Richter haben aber im Urteil ihre Auffassung zur Behandlung von Schadensersatzleistungen bei Prospekthaftung wie folgt weiter ausgeführt:

  • Der Einkommensteuer unterliegt regelmäßig der Schadensersatzanspruch wegen Prospekthaftung eines Mitunternehmers.
  • Abweichend hiervon führt die Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Hintergrund ist hier die damit durchgeführte Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Kommanditbeteiligung.
  • Die Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen eine Abtretung von Ansprüchen und damit zwingend nicht der Beteiligung als solches führt laut BFH hingegen zu laufenden Sonderbetriebseinnahmen des Mitgesellschafters und unterliegt nach § 15 EStG der Einkommensteuer.
  • Für die Beurteilung der Steuerpflicht der im Zusammenhang mit den Schadensersatzleistungen erhaltenen Zinsen ist hingegen darauf abzustellen, welchen betrieblichen Einkünften der Schadensersatz selbst zuzuordnen ist.[3]

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