(1) 1Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. 2Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,40 Euro[1] [Für 2005: 3,35 Euro; Für 2004: 3,25 Euro; Für 2003: 3,15 Euro; Für 2002: 3,05 Euro; Für 2001: 5,80 Deutsche Mark] je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,75 Euro[2] [Für 2005: 2,70 Euro; Für 2004: 2,65 Euro; Für 2003: 2,60 Euro; Für 2002: 2,55 Euro; Für 2001: 4,80 Deutsche Mark] je Quadratmeter monatlich bewertet werden. 3Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. 4Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.

 

(2) Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.

 

(3) § 1 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4[3] [Bis 01.12.2003: § 1 Abs. 3 Satz 1] gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Anzuwenden ab 01.01.2006.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2004.

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