Leitsatz

Sind Sonderabschreibungen auf Anzahlungen aufgrund eines Bauvertrags nach dem FördG in Anspruch genommen und ist der Bauvertrag später rückabgewickelt worden, so sind die Voraussetzungen eines Begünstigungstatbestands nach § 3 FördG endgültig nicht mehr erfüllt. Dies hat zur Folge, dass die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nicht mehr besteht. Die Rückgängigmachung des Bauvertrags ist daher ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

 

Sachverhalt

Mit Kaufvertrag vom 27.11.1992 kaufte die Klägerin ein Grundstück. Im Jahr 1992 schloss sie einen Bauträgervertrag ab und leistet Anzahlung i.H.v. 2.700.000 DM im Voraus. Im Rahmen ihrer Steuererklärung 2002 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei denen Sonderabschreibungen auf Anzahlungen i.H.v. 1.139.188 DM nach § 4 FördG zum Abzug gebracht waren. Das Finanzamt setzte die Steuer unter Vorbehalt der Nachprüfung antragsgemäß mit Bescheid vom 20.10.1993 fest. Der Bauträgervertrag wurde in 1998 rückabgewickelt. Nach einer durchgeführten Außenprüfung änderte die Finanzbehörde den ergangenen Bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und versagte den Abzug von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen.

In seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen an, dass die Rückabwicklung kein rückwirkendes Ereignis darstelle. Stattdessen habe aufgrund von unwirksamen Grundstückskaufvertrag und Verstoß des Bauträgervertrages gegen die Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) von Anfang an gar keine Befugnis zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibung bestanden.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Zum Zeitpunkt des Erlasses des geänderten Bescheides am 20.10.1993 bestand die Berechtigung der Klägerin zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung auf Anzahlungen nach § 3 Satz 1 FördG. Das FG erachtete den Grundstückskaufvertrag nach den Grundsätzen der subjektiven Unmöglichkeit (§ 325, § 306 BGB a. F.) für wirksam. Ebenfalls führe ein Verstoß gegen § 2, § 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB noch nicht zur Nichtigkeit des gesamten Bauträgervertrages (§ 139 BGB). Darüber hinaus sei es für die Besteuerung unerheblich, ob die Rechtsgeschäfte unwirksam sind, da die Klägerin und der Generalübernehmer das wirtschaftliche Ergebnis dieser Rechtsgeschäfte bis zur Rückabwicklung hatten eintreten und bestehen lassen (§ 41 Satz 1 AO). Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist erst durch die Rückabwicklung des Bauträgervertrages im Jahr 1998 nachträglich entfallen. § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG, wonach Sonderabschreibungen auch auf Anzahlungen gewährt werden können, ist kein selbständiger Begünstigungstatbestand. § 4 FördG regelt lediglich die "Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen", setzt also die Erfüllung der Tatbestände der §§ 1 bis 3 FördG voraus.

Darüber hinaus versteht man unter dem Begriff "Anzahlungen" in § 4 FördG Vorleistungen auf ein zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehendes Anschaffungsgeschäft. Beide Aspekte setzen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen (auf Anzahlungen) den späteren Vollzug des Anschaffungsgeschäfts voraus. Dieser Vollzug konnte nach der Rückabwicklung des Vertrages endgültig nicht mehr stattfinden und die Begünstigung ist rückwirkend entfallen.

 

Hinweis

Gegen das Urteil des FG ist Revision beim BFH anhängig (IX R 13/07). Das Urteil geht zutreffend davon aus, dass sich die Frage, ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht bestimmt (vgl. BFH, Beschluss v. 19.7.1993, GrS 2/92, BStBl 1993 II S. 897). So ist davon auszugehen, dass das materielle Recht, hier § 4 FördGG, den Abzug von Anzahlungen auf begünstigte Wirtschaftsgüter zunächst zulässt. Die Befugnis zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen jedoch rückwirkend entfällt, wenn die Begünstigungsvoraussetzungen der § 1 bis 3 FördGG nicht eintreffen.

Im Zusammenhang mit rückwirkenden Ereignissen und Fördergebietsabschreibungen sei noch auf BFH, Urteil v. 6.3.2007, IX R 51/NV, BFH/NV 2007 S. 1456, BFH, Urteil v. 29.6.2004, IX R 7/01, BFH/NV 2004 S. 1408 und FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 12.9.2005, 8 K 120/05, EFG 2006 S. 359 hingewiesen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 24.01.2007, 4 K 1414/03

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