Die Mitgliedstaaten stellen, wenn eines oder mehrere Abwicklungsinstrumente zur Anwendung gekommen sind, und insbesondere für die Zwecke von Artikel 75 sicher,

 

a)

dass – außer bei Anwendung von Buchstabe b – bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts durch die Abwicklungsbehörden die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre,

 

b)

dass bei Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden bei Anteilseignern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.

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