Eine private Unterhaltsrente, die nach § 12 Nr. 2 EStG beim Geber nicht abziehbar und beim Empfänger nicht zu versteuern ist, liegt vor, wenn zwischen Personen eine Rente vereinbart wird, und zwar

  • entweder ohne jegliche Gegenleistung oder
  • wenn der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch ist wie der Wert des übertragenen Vermögens.[1]
 
Praxis-Beispiel

Private Unterhaltsrenten

1. A gewährt seiner Mutter, die nur eine kleine Witwenrente bezieht, völlig unentgeltlich eine monatliche Rente von 500 EUR.

2. B übernimmt von seiner Mutter ein unbebautes, nicht verpachtetes Grundstück mit einem Verkehrswert von 80.000 EUR gegen Gewährung einer Rente von monatlich 1.500 EUR, deren Kapitalwert 200.000 EUR beträgt. Der Wert der Gegenleistung (80.000 EUR) beträgt weniger als die Hälfte des Kapitalwerts der Rente.

In beiden Fällen liegen private Unterhaltsrenten vor. Die Verpflichteten können die Rente nicht absetzen, die Berechtigten brauchen nichts zu versteuern.

Renten, die an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten gezahlt werden, gehören ebenfalls zu den privaten Unterhaltsrenten, die aber in begrenzter Höhe beim sog. Realsplittings[2] als Sonderausgaben abgezogen werden können.[3]

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