Rz. 229

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Definition Gewähren dem Inhaber die Möglichkeit (keine Verpflichtung), Aktien des arbeitgebenden Unternehmens innerhalb einer bestimmten Zeit zu zeichnen (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG).

Anteilsbasierte Vergütungen, die mit Eigenkapitalinstrumenten erbracht werden (Aktienoptionen):

  • gewähren dem Inhaber die Möglichkeit (keine Verpflichtung), Aktien des arbeitgebenden Unternehmens innerhalb einer bestimmten Zeit zu zeichnen, oder
  • Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten zur Vergütung von erhaltenen Gütern und Dienstleistungen.

Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich (aktienbezogene Wertsteigerungsrechte):

  • gewähren einen Bar- bzw. Differenzenausgleichsanspruch während eines bestimmten Zeitraumes, der sich auf die positive Differenz zwischen dem aktuellen Kurs der Aktie und dem Basispreis der Wertsteigerungsrechte bezieht.

Anteilsbasierte Vergütungen mit Zahlungsalternative:

  • Es besteht ein Wahlrecht entweder Aktien oder Zahlungsmittel/-äquivalente übereignet zu bekommen (IFRS 2.2).
 

Rz. 230

 
Ansatz
  • Die Bewertung der Bezugsrechte und sonstigen aktienbasierten Vergütungen erfolgt zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Zusage (DRS 17.29).
  • Anhangangaben gem. § 285 Nr. 9a HGB. Ab Gj. 2021 eigener Vergütungsbericht nach § 162 AktG.
  • Erfüllen die erhaltenen Güter und Dienstleistungen die Ansatzkriterien eines Vermögenswertes nicht, muss die Gegenleistung aufwandswirksam erfasst werden (z. B. bei der Vergütung von Arbeitsleistungen) (IFRS 2.8).
  • Die Position, in der die Aktivierungs- bzw. Aufwandsbuchung zu erfolgen hat, ist von der Art der Anteilsvergütung abhängig:

    • Bei anteilsbasierten Vergütungen, die mit Eigenkapitalinstrumenten erbracht werden (Aktienoptionen), erfolgt die Gegenbuchung im Eigenkapital (IFRS 2.10).
   
  • Bei anteilsbasierter Vergütung mit Zahlungsalternative im Eigen- oder Fremdkapital, je nach gewählter Vergütungsform (IFRS 2.34).

8.3.1 Anteilsbasierte Vergütungen, die mit Eigenkapitalinstrumenten erbracht werden (Aktienoptionen)

 

Rz. 231

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Zeitpunkt der Erfassung Für die Anhangangabe gem. DRS 17.28ff. geregelt. Zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Zusage.

Ist gem. IFRS 2.14 vom Ausübungszeitpunkt des Rechts abhängig:

  • Ist das Optionsrecht zum Gewährungszeitpunkt unverfallbar, erfolgt die Aufwandsverrechnung zum Gewährungszeitpunkt in voller Höhe.
  • Unterliegt die Option einer Sperrfrist, kann die Option erst ausgeübt werden, wenn diese Frist verstrichen ist; es erfolgt eine zeitanteilige Aufwandsverrechnung über die Sperrfrist.
 

Rz. 232

 
Zugangs­bewertung Beizulegender Zeitwert (DRS 17.28).
  • Bei empfangenen Gütern oder Dienstleistungen wird die Höhe des Aufwandes durch den fair value bestimmt, sofern dieser Wert verlässlich bestimmt werden kann ­(direkte Methode) (IFRS 2.13).
  • Lässt sich der fair value nicht verlässlich bestimmen, erfolgt die Bewertung mit dem fair value der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente (indirekte Methode).
  • Bei der Vergütung von Arbeitsleistungen kommt nur die indirekte Methode in Betracht (IFRS 2.11):

    • Bestimmung auf Basis von Marktpreisen oder
    • mittels anerkannter Bewertungstechniken für Finanzinstrumente.
 

Rz. 233

 
Folgebewertung Zugangsbewertung mit Anpassungen an geänderte Ausübungsbedingungen zum beizulegenden Zeitwert bei der jeweiligen Änderung (DRS 17.28).
  • Bei Optionen mit Sperrfrist sind die ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente über die Sperrfrist aufwandsmäßig zu verteilen.
  • Zu jedem Stichtag ist das zu erwartende Ausschüttungsvolumen neu zu beurteilen (IFRS 2.20).
 

Rz. 234

 
Änderung der Optionsbedingungen Sind nach DRS 17.28 im Geschäftsjahr der Gewährung/Änderung zu berücksichtigen. Änderungen sind zu erfassen (IFRS 2.26 ff.).
 

Rz. 235

 
Kündigung, vorzeitiger Ausgleich und Rückkauf der Option Enthält keine Regelungen.
  • Gem. IFRS 2.28 ist der gesamte Aufwand, der noch auf die zukünftigen Perioden der Sperrfrist zu verteilen ist, sofort erfolgswirksam zu erfassen.
  • Diese Vorgehensweise erfolgt nicht, wenn die Option aufgrund nicht erfüllter Bedingungen verfällt.
  • In diesem Zusammenhang geleistete Zahlungen sind wie Aktienrückkäufe vom Eigenkapital abzusetzen (IFRS 2.28).
  • Bei Rückkäufen nach Ende der Sperrfrist ist in gleicher Weise zu verfahren (IFRS 2.30).

8.3.2 Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich (aktienbezogene Wertsteigerungsrechte)

 

Rz. 236

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Zeitpunkt der ­Erfassung Die Bewertung der Bezugsrechte und sonstigen aktienbasierten Vergütungen erfolgt zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Zusage (DRS 17.29). Zeitpunkt der Zusage auf Basis des fair value des Wertsteigerungsrechts (stellt eine virtuelle Aktien­option dar) (IFRS 2.33).
 

Rz. 237

 
Zugangsbewertung Beizulegender Zeitwert bei Gewährung (DRS 17.28).
  • Ansatz einer Verbindlichkeit/Rückstellung zum fair value, die mittels anerkannter Bewertungstechniken für Fi nanzinstrumente bestimmt wird.
  • Sofern eine Sperrfrist vereinbart wurde, erfolgt eine zeitanteilige Erfassung der Verpflichtung (IFRS 2.32).
 

Rz. 238

 
Folgebewertung Zugangsbewertung mit Anpassungen an geänderte Ausübungsbedingungen zum beizulegenden Zeitwert bei der jeweiligen Änderung (DRS 17.28). Neue...

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