1 Heirat, beide Steuerklasse I
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer heiratet im September und möchte seine Steuerklasse wechseln. Er erhält ein Gehalt von 3.030 EUR und hatte bisher Steuerklasse I, keine Kinder, 9 % Kirchensteuer. Seine Ehepartnerin verdient 2.970 EUR brutto und hatte bisher ebenfalls die Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer. Für beide wird zur Ermittlung der Lohnsteuer ein Zusatzbeitrag von 1,7 % zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt.
Lohnsteuer Ehemann bisher (I/0) | |
Bruttolohn | 3.030,00 EUR |
Lohnsteuer | 323,75 EUR |
Solidaritätszuschlag | + 0,00 EUR |
Kirchensteuer | + 29,13 EUR |
Gesamt | 352,88 EUR |
Lohnsteuer Ehefrau bisher (I/0) | |
Bruttolohn | 2.970,00 EUR |
Lohnsteuer | 310,33 EUR |
Solidaritätszuschlag | + 0,00 EUR |
Kirchensteuer | + 0,00 EUR |
Gesamt | 310,33 EUR |
Die lohnsteuerliche Gesamtbelastung der Ehepartner beträgt 663,21 EUR.
Welche Lohnsteuerklasse sollte der Arbeitnehmer wählen und wäre ein Wechsel für ihn vorteilhaft?
Ergebnis
Ändert sich der Familienstand des Arbeitnehmers durch Heirat, führt dies automatisch dazu, dass die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden die melderechtlichen Änderungen des Familienstandes an die Finanzverwaltung übermitteln. Dadurch werden Ehepartner programmgesteuert ab dem Heiratsmonat in die Steuerklassen IV/IV eingereiht. Der Wechsel in Steuerklasse IV/IV bringt allerdings keine steuerlichen Veränderungen in der monatlichen Entgeltabrechnung. Bei der Wahl der Steuerklasse IV wird man lohnsteuerlich behandelt wie ein Alleinstehender, d. h. die Versteuerung erfolgt nach der Grundtabelle.
Der Wechsel in die Steuerklassen III und V muss von den Ehepartnern gemeinsam beim Finanzamt beantragt werden und bringt folgende Veränderung:
Lohnsteuer Ehemann Steuerklasse (III/0) | |
Bruttolohn | 3.030,00 EUR |
Lohnsteuer | 65,00 EUR |
Solidaritätszuschlag | + 0,00 EUR |
Kirchensteuer | + 5,85 EUR |
Gesamt | 70,85 EUR |
Lohnsteuer Ehefrau Steuerklasse V | |
Bruttolohn | 2.970,00 EUR |
Lohnsteuer | 634,66 EUR |
Solidaritätszuschlag | + 0,00 EUR |
Kirchensteuer | + 0,00 EUR |
Gesamt | 634,66 EUR |
Die steuerliche Gesamtbelastung der Ehepartner bei Steuerklassenwahl III/V beträgt 705,51 EUR.
Ein Wechsel der Steuerklassen ist nicht empfehlenswert. Steuererstattungen, die sich durch unterschiedlichen Arbeitsverdienst beider Ehepartner ergeben, können dann erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Hinweis
Die Ehepartner können sich bei Steuerklasse IV/IV auch für das Faktorverfahren entscheiden.
2 Zusammenzug, dann Heirat
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin ist alleinstehend mit einem Kind und verdient 2.800 EUR brutto. Sie hat Steuerklasse II, 0,5 Kinderfreibetrag, 1 PV-Kind, keine Kirchensteuer und der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 1,7 %. Im März zieht sie mit dem Vater ihres Kindes in eine gemeinsame Wohnung. Damit erlischt ihr Anspruch auf die Steuerklasse II und sie bekommt die Lohnsteuerklasse I/0,5.
Im September heiratet sie den Vater ihres Kindes. Die Eheleute haben jetzt die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Steuerklassen-Kombinationen zu wählen: IV/IV (wird von den Meldebehörden automatisch vergeben), IV/IV mit Faktor oder III/V. Verdient der Ehepartner über 20 % mehr, empfiehlt sich im Allgemeinen die Steuerklassen-Kombination III/V.
Der Ehemann verdient 4.030 EUR Brutto, 9 % Kirchensteuer, KV-Zusatzbeitrag 1,7 %.
Wie hoch ist für die Arbeitnehmerin die Mehrbelastung nach dem Zusammenzug mit dem Vater ihres Kindes?
Welche Lohnsteuerklasse sollte nach der Heirat gewählt werden um die günstigste Besteuerung für das Ehepaar zu erreichen?
Ergebnis
Lohnsteuerklasse II/0,5 vor dem Zusammenzug | |
Bruttolohn | 2.800,00 EUR |
Lohnsteuer | 183,33 EUR |
Solidaritätszuschlag | + 0,00 EUR |
Kirchensteuer | + 0,00 EUR |
Gesamt | 183,33 EUR |
Lohnsteuerklasse I/0,5 nach dem Zusammenzug | |
Bruttolohn | 2.800,00 EUR |
Lohnsteuer | 277,33 EUR |
Solidaritätszuschlag | + 0,00 EUR |
Kirchensteuer | + 0,00 EUR |
Gesamt | 277,33 EUR |
Die steuerliche Mehrbelastung für die Arbeitnehmerin in Lohnsteuerklasse I/0,5 beträgt 94,00 EUR.
Steuerklassenwahl nach der Heirat
Der Wechsel in Steuerklasse IV/IV bringt keine Veränderung bei der Lohnsteuer. Bei der Wahl der Steuerklasse IV wird man lohnsteuerlich behandelt wie ein Alleinstehender, d. h. die Versteuerung erfolgt nach der Grundtabelle. Die Kinderfreibeträge werden auf beide Ehegatten verteilt:
Berechnung Steuerklasse IV/IV | |
Lohnsteuer Ehemann Steuerklasse IV/1,0/ev. | |
Bruttolohn | 4.030,00 EUR |
Lohnsteuer | 570,75 EUR |
Solidaritätszuschlag | + 0,00 EUR |
Kirchensteuer 9 % | + 40,63 EUR |
Gesamt | 611,38 EUR |
Lohnsteuer Ehefrau Steuerklasse IV/1,0 | |
Bruttolohn | 2.800,00 EUR |
Lohnsteuer | 277,33 EUR |
Solidaritätszuschlag | + 0,00 EUR |
Kirchensteuer | + 0,00 EUR |
Gesamt | 277,33 EUR |
Die steuerliche Gesamtbelastung des Ehepaars beträgt bei Steuerklassenwahl IV/IV 888,71 EUR. |
Bei Wechsel in die Steuerklassen III und V wird der Kinderfreibetrag grundsätzlich dem Partner mit der Steuerklasse III zugeordnet, selbst dann, wenn es sich nicht um sein eigenes Kind handelt. Dieser Wechsel bringt folgende Veränderung:
Berechnung Steuerklasse III/V | |
Lohnsteuer Ehemann Steuerklasse III/1,0/... |
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