Auch eine Ladeeinrichtung (sog. Wallbox) für einen Elektro-Pkw kann Bestandteil einer Photovoltaikanlage sein. Letztlich handelt es sich dabei um eine technisch aufwendigere "Steckdose", welche der Gesamtanlage zugeordnet werden kann. Doch ob dieser Bauteil umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen zuordenbar ist und damit ein Vorsteuerabzug daraus erfolgen kann, wird derzeit in der Finanzverwaltung nicht einheitlich gesehen. So geht z. B. die Finanzverwaltung Baden-Württemberg[1] bei einer gemeinsamen Anschaffung zusammen mit der Photovoltaikanlage von einem einheitlichen Gegenstand aus. Anders hingegen die bayerische Finanzverwaltung[2], die in einer Wallbox generell ein eigenes Zuordnungsobjekt sieht. Demnach wäre ein Vorsteuerabzug im Regelfall ausgeschlossen.

Auch hierfür wird – wie bei einem Batteriespeicher – ein Vorsteuerabzug wohl oftmals nicht möglich sein. Denn eine Wallbox ist technisch nach dem Wechselrichter an das Hausnetz oder unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen. Demzufolge ist eine Wallbox ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen kommt nur unter den bei Tz. 7.3 dargestellten Voraussetzungen, insbesondere einer mindestens 10 %igen unternehmerischen Nutzung, in Betracht.

Im Fall einer Nachrüstung einer Wallbox ist ein Vorsteuerabzug hingegen generell nur möglich, wenn der Elektro-Pkw selbst unternehmerisch genutzt wird und dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Andernfalls dient die Wallbox einer nichtunternehmerischen Nutzung – der Betankung eines privaten Pkw.

[1] OFD Karlsruhe, Verfg. v. 13.8.2019, S 7104.
[2] Bay. LfSt – Hilfe zu Photovoltaikanlagen, 2021.

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