Zahlt der Abnehmer ein gesondert vereinbartes Pfandgeld, muss bei der umsatzsteuerlichen Behandlung wie folgt unterschieden werden:

  • Es handelt sich um Transporthilfsmittel, wenn sie im Wesentlichen dazu dienen, den Warentransport, die Warenlagerung bzw. Warenpräsentation zu vereinfachen. Hierzu gehören Getränke-Paletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten, z. B. Ernteboxen, Steigen, Container für Blumen, Obst und Gemüse, Rollcontainer, Fleischkästen, Fischtransportkisten, Shipper-Boxen für Kartoffeln und Zwiebeln, Quattro-Boxen usw. Diese Transportmittel werden beim Durchlaufen der Handelsstufen (Hersteller – Großhändler – Einzelhändler) verwendet. Sie werden grundsätzlich nicht an den Endkunden geliefert. Die Abgabe von Transporthilfsmitteln unterliegt als eigenständige Lieferungen (1. Lieferung) der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Bei der Rückgabe handelt es sich um eine Rücklieferung (2. Lieferung), die ebenfalls der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt.
  • Warenumschließungen sind nicht als eigenständige Lieferungen zu behandeln. Umschließungen dienen dazu, Waren (z. B. Getränke) verkaufs- und absatzfähig zu machen. Ohne diese Umschließung wäre die Weitergabe an den Endverbraucher nicht möglich (z. B. bei einer Abgabe in Flaschen) oder nicht üblich (z. B. die Abgabe in Getränkekästen).

    Konsequenz: Warenumschließungen teilen das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen damit denselben umsatzsteuerlichen Regelungen. Bei der Rücknahme der Warenumschließung und der Rückzahlung des Pfandgeldes liegt somit eine Entgeltminderung vor.

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