Gem. § 291 Abs. 1 AktG kann eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

  • die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellen (Beherrschungsvertrag) oder
  • sich verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag).

Beide Verträge werden als "Unternehmensverträge" bezeichnet.

 
Achtung

Verlustfalle

Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, ist das beherrschende Unternehmen auch zur Übernahme von Verlusten verpflichtet. Finanzielle Schwierigkeiten des beherrschten Unternehmens können so zu finanziellen Schwierigkeiten des beherrschenden Unternehmens führen.

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