Handelsrechtlich wird die Gewinnabführung der Organgesellschaft beim Organträger als Betriebseinnahme gebucht, eine Verlustübernahme als Betriebsausgabe.[1]

Deshalb beginnt die steuerliche Ermittlung des (eigenen) Einkommens des Organträgers mit dem vorläufigen Ergebnis vor Ergebnisübernahme von der Organgesellschaft bzw. der Jahresüberschuss muss entsprechend korrigiert werden.[2] Erst im nächsten Schritt wird das eigenständig ermittelte Einkommen der Organgesellschaft[3] dem Organträger auch steuerlich zugerechnet.

Hinzuweisen bleibt noch auf folgende praxisrelevante Punkte:

  • Schuldzinsen für die Refinanzierung des Beteiligungserwerbs an der Organgesellschaft bleiben beim Organträger in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das gilt auch, wenn der Organträger ein Personenunternehmen ist. § 3c Abs. 2 EStG greift nicht, da der Organträger aus der Beteiligung an der Organgesellschaft keine Einnahmen i. S. v. § 3 Nr. 40 EStG erzielt.[4]
  • Der Organträger kann steuerrechtlich keine Rückstellung für drohende Verluste aus einer Verlustübernahme für eine Organgesellschaft bilden.[5]
  • Möglich ist jedoch eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Organgesellschaft. Allerdings rechtfertigt allein die Tatsache, dass die Organgesellschaft nachhaltig Verluste erzielt, noch keine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert.[6] Ist der Organträger eine Kapitalgesellschaft, wirkt sich eine Abschreibung zudem steuerrechtlich nicht einkommensmindernd aus.[7]
  • Kam es zu einer vGA der Organgesellschaft an den Organträger, ist der Betrag der vGA grundsätzlich beim Organträger zu mindern; sonst würde der Wert durch die Einkommenszurechnung von der Organgesellschaft doppelt erfasst werden.[8] Zumeist wird eine vGA beim Organträger aber nicht als Ertrag gebucht worden sein.

Für die Berechnung des Spendenhöchstbetrags ist nur das eigene Einkommen des Organträgers heranzuziehen, nicht auch das Einkommen der Organgesellschaft, denn die Berechnung des Spendenabzugs erfolgt jeweils eigenständig.[9]

 
Step by Step

Step by Step

Überblick zum steuerlichen Einkommen des Organträgers

Damit stellt sich die steuerliche Einkommensermittlung des Organträgers wie folgt dar:

 
Steuerbilanzgewinn / Steuerbilanzverlust
./. Korrektur um eine erhaltene vGA
+ nichtabziehbare Aufwendungen
+ sämtliche als Aufwand gebuchte Spenden
./. steuerfreie Vermögensmehrungen
+/./. sonstige Korrekturen, z. B. nach AStG
./. Gewinnabführung von der Organgesellschaft bzw.
+ Verlustausgleich des Organträgers an die Organgesellschaft
= Summe der Einkünfte
./. abziehbare Aufwendungen, z. B. Spenden
= Zwischensumme
+ zuzurechnendes positives Einkommen der Organgesellschaft bzw.
./. negatives Einkommen der Organgesellschaft
= zu versteuerndes Einkommen des Organträgers

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