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Organschaft / 2.1.3 Ergebnisabführungsvertrag

Jürgen K. Wittlinger
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Dieser Vertrag wird oftmals – inhaltlich nicht ganz zutreffend – als Gewinnabführungsvertrag bezeichnet.[1] Doch der Regelungsinhalt eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV) ist nicht nur, dass die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen hat, sondern dieser hat vielmehr auch einen bei der Organgesellschaft angefallenen Verlust in vollem Umfang zu übernehmen.

Damit eine ertragsteuerliche Organschaft anerkannt werden kann, ist u. a. erforderlich, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt. Das ist insbesondere bei Ausgleichszahlungen relevant. Der Gesetzgeber hat dies in § 14 Abs. 2 KStG klarstellend geregelt und das BMF[2] dazu Zweifelsfragen erläutert bzw. geklärt.

Der EAV muss für mindestens 5 Jahre abgeschlossen werden. Es genügt nicht, dass im Vertrag eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren genannt ist, sondern der Vertrag muss auch so lange wirksam sein. In der Praxis scheitert eine Organschaft immer mal wieder daran, dass es erst im nachfolgenden Jahr zur Eintragung des EAV im Handelsregister der Organgesellschaft kommt. Dieser ist dann ggf. nicht mindestens 5 Jahre wirksam.[3]

Eine verzögerte Eintragung des EAV durch das Registergericht stellt keine sachliche Unbilligkeit dar und kann daher auch nicht im Billigkeitswege steuerlich berücksichtigt werden.[4]

Zudem muss der EAV auch während der gesamten Zeitspanne tatsächlich durchgeführt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass das handelsrechtlich zutreffende Ergebnis abgeführt wird.

[1] In Anlehnung an § 291 Abs. 1 AktG.
[2] BMF, Schreiben v. 4.3.2020, IV C 2 – S 2770/19/10003 :002, BStBl 2020 I S. 256.
[3] § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG, R 14.5 Abs. 2 Satz 2 KStR 2022.
[4] BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 80/15, BFH/NV 2018 S. 261.

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