Verfahrensgang

LG Detmold (Entscheidung vom 10.07.2007; Aktenzeichen 8 O 179/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen, soweit die Klage wegen des Auskunftsantrags zu Ziff. 1) abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Zahlungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Der Kläger war Gesellschafter der im Jahr 1998 gegründeten Beklagten, die in M eine Bar betreibt. Seine Geschäftsanteile von insgesamt 50 % wurden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24. April 2002 wegen vorangegangener Verstöße gegen die Gesellschafterpflichten eingezogen. Die Wirksamkeit der Einziehung ist mit Urteil des Senats vom 02. Juni 2003 (Az: 8 U 172/02) rechtskräftig festgestellt worden.

Mit der am 31. Dezember 2006 eingegangenen Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf Auskunft über den tatsächlichen Wert der eingezogenen Geschäftsanteile einschließlich der stillen Reserven und des "good will" sowie auf Auszahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Einziehungsabfindung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung des Abfindungsanspruch sei ungeachtet einer in § 9 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Buchwertklausel der volle Verkehrswert der Geschäftsanteile anzusetzen. Die Buchwertklausel sei bereits bei Gründung der Gesellschaft unwirksam gewesen, jedenfalls sei ein Festhalten an der Buchwertklausel unzumutbar, da der tatsächliche Wert der eingezogenen Anteile in einem groben Missverhältnis zu den Buchwerten stehe.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und auf eine dem Kläger bereits im Jahr 2003 mitgeteilte Berechnung verwiesen, wonach sich der nach Maßgabe des § 9 des Gesellschaftsvertrages ermittelte Abfindungsbetrag auf 97.150, - EUR belaufen habe. Sie hat die Auffassung vertreten, der Auskunftsanspruch sei damit erfüllt. Ein Zahlungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil dieser wegen des massiven Fehlverhaltens des Klägers, das zur Einziehung seines Anteils geführt habe, verwirkt sei. Die Ansprüche des Klägers seien außerdem verjährt. Jedenfalls sei der Abfindungsanspruch durch Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen erloschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein etwaiger Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei ebenso wie der Zahlungsanspruch des Klägers Ende 2005 verjährt. Zudem sehe die Satzung der Beklagten die Bestimmung der Einziehungsvergütung durch ein Schiedsgutachten vor. Der Kläger könne allenfalls die Mitwirkung an der Erstellung eines solchen Gutachtens verlangen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Stufenklage unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Er macht geltend, Verjährung sei vor Erhebung der Klage Ende 2006 nicht eingetreten. Das Landgericht habe verkannt, dass die Abfindung gemäß § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags in drei gleichen Jahresraten zu zahlen sei, wobei die erste Rate erst zum Ende des Jahres, das auf das Ausscheiden des Gesellschafters folge, fällig werde. Der Lauf der Verjährungsfrist habe nicht vor Fälligkeit der ersten Rate, also nicht vor Ende 2003, beginnen können. Die Schiedsgutachtenklausel beziehe sich ersichtlich nur auf die Ermittlung des Buchwertes, nicht aber auf die Ermittlung des Verkehrswerts, auf den es hier ankomme.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,

ihm Auskunft zu erteilen über den tatsächlichen Wert der Beklagten zum Stichtag 25. April 2002 einschließlich der stillen Reserven und des good will, und zwar durch Vorlage einer die vorgenannten Werte enthaltenden geschlossenen Aufstellung, insbesondere der vollständigen Bilanz nebst Belegen, den Gewinn- und Verlustrechnungen, der Abschreibungsliste, der Steuererklärungen und dazugehörigen Steuerbescheiden,

hilfsweise

ihm Einsicht in die Bücher und Schriften der Beklagen zu gewähren,

im Übrigen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die weiteren Anträge im Rahmen der Stufenklage an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der auf der ersten Stufe der Stufenklage gestellten Anträge (Auskunftsantrag und Hilfsantrag auf Gewährung von Einsicht in die Bücher und Schriften der Beklagten) wendet. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die gesamte Stufenklage abgewiesen. Insoweit wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhand...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge