Entscheidungsstichwort (Thema)

Produzentenhaftung: Schadenersatz für mangelhafte Legebatterien

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 01.07.2020; Aktenzeichen 23 O 279/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.7.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf

6.639.442,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz aus Produzentenhaftung nach italienischem Recht wegen Mängeln an sechs Legebatterien.

Die Klägerin hat ihren Sitz in Italien. Sie produziert, verarbeitet und vermarktet Lebensmittel, insbesondere Eier und Eierprodukte.

Die Beklagte vertreibt laut Handelsregister-Auszug (B. 405 d.A.) Artikel der verarbeitenden Industrie - insbesondere X-Legebatterien für den Geflügelzuchtbedarf - und hat ihren Sitz in Deutschland

Zwischen den Parteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen über die streitgegenständlichen sechs Legebatterien. Die Beklagte verkaufte mit Vertrag vom 2.12.2009 an die Firma A, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, vier X-Legebatterien (VertragsNr. ... - Anlage K47 = Anlagenband I Bl. 462 - Übersetzung Bl. 470 ff) für insgesamt 4,4 Mio. EUR. Vertragsgegenstand waren vier Einzellagen-Nest 2-stufige Systeme Typ X, 3 Ebenen 4 Reihen pro Ebene. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Beklagte eine weitere Legebatterie an die Firma A verkaufte. (Vgl. Rechnungen K K3 - K7 = Anlagenband I Bl. 33-44)

Bereits zuvor am 3.11.2009 hatte die Beklagte der Firma B, mit Sitz in Frankreich, eine X-Legebatterie (Übersetzung Anlagenband I. Bl. 481 ff.) verkauft. Vertragsgegenstand war ein Einzellagen-Nest 2-stufige Systeme Typ X, 3 Ebenen 4 Reihen pro Ebene. Diese Legebatterie wurde später von B an die Firma A weiterverkauft.

Die Vertragsbedingungen aller Verträge waren im Wesentlichen identisch. So heißt es jeweils unter Ziffer "6. Installation" (Anlagenband I. Bl. 472):

Der Gesamtwert des Vertrags beinhaltet nicht die Installation. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer dem Käufer einen Techniker für 35 EUR die Arbeitsstunde zur Verfügung gestellt.

Unter Ziffer "7. Material vom Vertrag ausgeschlossen" sind genannt:

Installationskosten, Entladen der Ausrüstung vom LKW, Elektrische Verdrahtung und Stromversorgung des Hauses, Gebäude und alle Konstruktionen funktionieren innerhalb oder außerhalb des Gebäudes; Ei-Querförderer; Hauptwasserversorgung zum Haus, Silo, Dosierwaage und Förderschnecke vom Silo in den Stall, Klimacomputer/komplette Lüftungsgeräte, Lüftungsklappen, Mist-Querförderer, Alles was im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Das erste Einzellagen-Nest Typ X sollte gemäß Ziffer "5. Lieferung" des Vertrages zwischen der Firma A und der Beklagten am 7. Dezember in Stadt1/Stadt2, Deutschland verladen werden. Die weiteren Nester sollten 60 Tage nach Eingang der ersten Zahlungen von 20% bereit sein. Die Lieferung per LKW nach Stadt3/Italien erfolgte auf Kosten der Firma A.

Die weiteren Vertragsbeziehungen der insgesamt sechs von A erworbenen Legebatterien gestalteten sich wie folgt:

Vier der Legebatterien verkaufte die Firma A jeweils einzeln als A-Volierensysteme an vier verschiedene Leasingunternehmen:

a) C Leasing, Sitz in Stadt4 für 3.24 Mio. EUR (Anlagenband I Bl 48)

b) D Leasing, Sitz in Stadt5 für 3.24 Mio (Anlagenband I Bl. 49)

c) E Leasing, Sitz in Stadt6 für 3.24 Mio (Anlagenband I Bl. 50)

d) F in Stadt7 für 3.24 Mio (Anlagenband I Bl. 51)

Diese vier Leasingunternehmen schlossen wiederum jeweils Leasingverträge mit der Klägerin. Auf den Inhalt der Leasingverträge - die nunmehr in deutscher Übersetzung vorliegen (Anlagenband III Bl. 6 ff.) wird Bezug genommen.

Zwei der Legebatterien verkaufte die Firma A ebenfalls als A-Volierensysteme - so der Vortrag der Klägerin - an die Firma G mit Sitz in Stadt3 in Italien jeweils zum Preis für 3.24 Mio (Anlagenband I Bl. 46, 47). Allerdings hat die Klägerin unter Blatt 401 ff des Anlagenband I einen Leasingvertrag C Leasing mit G vorlegt (vgl. auch Anlagenband III Bl. 1 ff.).

Hinsichtlich dieser zwei Anlagen, die von A an die Firma G verkauft worden sein sollen, hat die Klägerin erklärt, dass es später zu einer Fusion der Klägerin mit der G gekommen sei.

Vertragsgegenstand der Leasingverträge, welche die Klägerin bzw. die Firma G S.R.L als Leasingnehmerinnen mit den jeweiligen Leasinggebern schlossen, waren jeweils ein komplettes Volieren-System für Legehennen nach Kat-Verordnung bestehend aus 3 Ebenen mit Volieren-System, jeweils mit 4 Reihen mit A-Voli...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge