Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderbetreuungskosten (§ 33 c Abs. 4 EStG). Einkommensteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen III R 19/96)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1989 und Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 11. September 1989 in der Fassung vom 3. Januar 1994 wird die Einkommensteuer 1988 von … DM auf … DM herabgesetzt.

Das beklagte Finanzamt hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags für Kinderbetreuungskosten nach § 33 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen.

Der Kläger lebte im Streitjahr 1988 gemeinsam mit seiner am 18. Januar 1988 geborenen Tochter und deren leiblicher Mutter in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem Haushalt. Er beantragte mit seiner Einkommensteuererklärung 1988 die Berücksichtigung des Pauschbetrags für Kinderbetreuungskosten. Das beklagte Finanzamt (FA) gewährte den Pauschbetrag nicht, und zwar mit Hinweis darauf, daß im Haushalt des Klägers neben der Tochter auch deren leibliche Mutter wohne.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhebt der Kläger Klage und fordert – wie bereits im Vorverfahren – die Gewährung der Hälfte des Pauschbetrags (= 240 DM). Zur Begründung trägt er vor: Nach den einschlägigen Gesetzes- sowie Verwaltungsvorschriften sei der halbe Pauschbetrag für ein Kind im Haushalt beider Elternteile auch dann zu gewähren, wenn Kosten der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht würden. Die Regelung durch einen Pauschbetrag sei immer eine Vereinfachungsregelung. Folge man der Rechtsauffassung des FA wäre die Pauschbetragsregelung überflüssig. Im übrigen habe das FA mit dem Steuerbescheid für das Jahr, das dem Streitjahr folge, den Kinderbetreuungskosten-Pauschbetrag gewährt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Einkommensteuer 1988 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1989 und Änderung des Bescheids vom 11. September 1989 in der Fassung vom 3. Januar 1994 die Einkommensteuer von … DM auf … DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Unter Hinweis auf § 33 c Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 EStG und Verwaltungsvorschriften könnten Kinderbetreuungskosten nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie den Umständen nach notwendig seien und einen angemessenen Betrag nicht überstiegen. Zwar könne im allgemeinen von einer Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit abgesehen werden. Die Notwendigkeit sei jedoch in der Regel nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenlebe und dieser nicht erwerbstätig sei. Im übrigen erhielten selbst verheiratete Eltern eines Kindes bei vorliegen derselben Verhältnisse auch keinen Pauschbetrag für Kinderbetreuungskosten.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat den Bescheid vom 3. Januar 1994 mit den erweiterten Vorläufigkeitsvermerken wegen möglicher Verfassungswidrigkeiten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der eingeforderte Pauschbetrag für Kinderbetreuungskosten in Höhe von 240 DM ist gemäß § 33 c Abs. 4 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG zu gewähren.

Nach § 33 c Abs. 4 Satz 1 EStG wird bei einem Alleinstehenden mit einem zu seinem Haushalt gehörenden Kind, das nach § 32 Abs. 1 und 2 EStG zu berücksichtigen ist und zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für Aufwendungen im Sinne des § 33 c Abs. 1 EStG (Kinderbetreuungskosten) ein Pauschbetrag von 480 DM im Kalenderjahr abgezogen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 33 c Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der für das Kind in Betracht kommende Abzugsbetrag um ein Zwölftel (vgl. § 33 c Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 EStG). Gehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei Alleinstehenden, so ist bei Jedem von ihnen der Pauschbetrag zur Hälfte anzusetzen (vgl. § 33 c Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 EStG).

Die Gesetzesmaterialien bezeichnen diese Regelung als „nachweisfreie Mindestpauschale” (Bundestags-Drucksache 10/2370, 12). Nach dem Wortlaut des § 33 c Abs. 4 EStG und dem damit übereinstimmenden willen des Gesetzgebers hat ein Lediger mit Kind einen Anspruch auf die Mindestpauschale des § 33 c Abs. 4 EStG, obwohl er Aufwendungen für Kinderbetreuung nicht nachweist und zudem mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenlebt. Genau wie bei anderen Pauschbeträgen (etwa § 9 a ESt...

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