vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 26/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilungsmaßstab für Werbungskosten bei einem Haus, in dem sich vermietete Ladenräume und eine eigengenutzte Wohnung befinden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die BFH-Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei gemischt genutzten Gebäuden ist auch auf die übrigen Werbungskosten anzuwenden, soweit eine direkte Zuordnung der Aufwendungen oder eine objektiv überprüfbare Aufteilung nicht möglich ist.
  2. Eine sachgerechte Aufteilung muss berücksichtigen, welche Anschaffungskosten und welche laufenden Kosten auf die unterschiedlich genutzten Flächen entfallen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen IX R 26/06)

BFH (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen IX R 26/06)

BFH (Beschluss vom 19.04.2006; Aktenzeichen IX B 174/05)

 

Tatbestand

Streitig ist nur noch, in welcher Höhe die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in…abzugsfähig sind.

Mit not. Kaufvertrag vom 20.12.1984 erwarben der Kläger und seine damalige Ehefrau das Grundstück…zu einem Kaufpreis von…DM. Im Erdgeschoss befanden sich Ladengeschäfte, die der Kläger vermietete. In den Obergeschossen befand sich eine Wohnung, die der Kläger selbst bewohnte. Das gesamte Objekt finanzierte der Kläger einheitlich durch die Aufnahme von Darlehen. Eine Aufteilung des Kaufpreises auf die Ladengeschäfte und die eigengenutzte Wohnung nahm er nicht vor. Nachdem 1998 die Besteuerungsmöglichkeit der eigengenutzten Wohnung ausgelaufen war und die darauf entfallenden Kosten steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig waren, teilte der Kläger mit der Einkommensteuererklärung 1999 dem Finanzamt mit, dass seiner Auffassung nach entsprechend dem Verhältnis der 1996 erzielten Miete und dem von ihm zu versteuernden Mietwert die Werbungskosten aufgeteilt werden müssten. Danach ergaben sich nicht abzugsfähige Werbungskosten für die eigengenutzte Wohnung von…%. Mit Schreiben vom 19.7.2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Werbungskosten – soweit möglich – direkt zuzuordnen seien. Im Übrigen müssten die Werbungskosten nach dem Verhältnis der Flächen der eigengenutzten Wohnung zur Fläche der vermieteten Läden aufgeteilt werden. Gleichwohl veranlagte der Beklagte den Kläger 1999 erklärungsgemäß. Im Streitjahr ordnete der Kläger einzelne Ausgaben ( Anzeigen, kleinere Erhaltungsaufwendungen ) direkt zu und kürzte die übrigen Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften um den seiner Auffassung nach auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Anteil von ..... Es ergaben sich danach abzugsfähige Werbungskosten von .... DM und insgesamt ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von ..... DM. Der Beklagte folgte mit dem Einkommensteuerbescheid der Aufteilung der Werbungskosten durch den Kläger nicht, sondern ging davon aus, dass die Werbungskosten zu .... % der eigengenutzten Wohnung zuzurechnen seien. Es ergaben sich Einkünfte aus Vermietung von…DM.

Der Kläger legte Einspruch ein. Der Beklagte ermittelte aufgrund einer Architektenberechnung das Verhältnis der eigengenutzten zur vermieteten Fläche neu. Danach ergab sich, dass die Fläche der eigengenutzten Wohnung…m² betrug und die vermieteten Läden zuzüglich eines in früheren Jahren durchgeführten Ausbaus eine Fläche von .... m² hatten. Da auch die erhöhten Absetzungen nach § 82 g EStDV ausgelaufen waren, ergaben sich nach der im Einzelnen aufgeschlüsselten Berechnung der Werbungskosten insgesamt abzugsfähige Werbungskosten von ..... DM . Der Beklagte wies den Kläger auf die sich ergebende Verböserung im Falle einer Einspruchsentscheidung hin. Der Kläger hielt an seiner Werbungskostenberechnung fest. Mit Einspruchsbescheid vom setzte der Beklagte die Einkommensteuer erhöht auf .... € fest. Er legte im Einzelnen dar, welche Werbungskosten direkt zugeordnet werden konnten und welche Werbungskosten im Verhältnis der vermieteten zur eigengenutzten Fläche aufzuteilen waren.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger hält im Wesentlichen an dem Vorbringen des Vorverfahrens fest. Er trägt vor, seiner Auffassung nach sei der Aufteilungsmaßstab nach Flächen unzutreffend. Der Wert der Ladenflächen sei um ein Vielfaches höher als der Wert der eigengenutzten Wohnung. Eine Hypothek für das Haus hätte er nicht bekommen, wenn…% davon auf die eigengenutzte Wohnung hätten entfallen sollen. Zwar seien alle Aufwendungen für das Haus – auch die Erweiterung des Drachenladens und die Ablösungszahlung für einen Parkplatz an die Stadt – durch die Darlehensmittel der einen Hypothek gezahlt worden, doch müsse berücksichtigt werden, dass die Hypothekensumme und damit die anfallenden Zinsen zu Lasten der Ladenflächen erhöht worden seien. Auch die Nebenkosten könnten nicht nach Flächen aufgeteilt werden, da die Läden z.B. deutlich mehr Heizung benötigt hätten als die eigengenutzte Wohnung, die Straßenreinigung nur de...

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