Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

In Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks unterliegen allein die Anschaffungskosten des (noch unbebauten) Baugrundstücks und nicht die Herstellungskosten des (noch zu errichtenden) Gebäudes der Grunderwerbsteuer. Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.1999; Aktenzeichen II R 17/99)

 

Tenor

Unter Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 10. Dezember 1991 in der Fassung vom 15. September 1998 wird die Grunderwerbsteuer von 7.943 DM auf 2.162 DM herabgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig bleibt, ob Besteuerungsgegenstand ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück ist. Dagegen werden vom Kläger (Kl.) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Grunderwerbsbesteuerung des selbstgenutzten Eigenheims (einschließlich des Grund und Bodens) nach der Neubescheidung (mit Vorläufigkeitsvermerk) durch das beklagte Finanzamt (FA) in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt (vgl. Sitzungsprotokoll; dazu auch Vorlage- und Aussetzungsbeschluß des Senats vom 18. August 1998, VII – III -306/97, Az. des BVerfG: 1 BvL 14/98).

Der Kl. mußte für ein unbebautes Grundstück in B laut Notarvertrag vom 23. September 1991 105.120 DM an die Verkäuferin, die … kurz …, zahlen. Daneben übernahm der Kl. in § 10 Abs. 2 des Notarvertrages die Vermessungskosten in Höhe von 3.000 DM. Am 21. Oktober 1991 beauftragte der Kl. die …, kurz, das Grundstück mit einem Reihenhaus zu bebauen; ein Teil der Baukosten für „Zusatzleistungen” (etwa Balkon) wurden in einem Schriftstück vom 17. September 1991 festgelegt. Der vertragliche Gebäudepreis (einschließlich der damaligen Umsatzsteuer in Höhe von 14 % = 35.500 DM) war festgesetzt auf 289.070 DM. Am 24. Oktober 1991 wurden die notariellen Erklärungen vom 23. September 1991 durch die genehmigt.

Die teilte auf Anfrage des beklagten FA mit, daß der mündlich das Recht zur Erstellung der Reihenhausanlage in B zugesichert worden sei. Die Grundstückserwerber seien der durch die vermittelt worden. Den Reihenhauskomplex habe die konzipiert.

Die teilte dem beklagten FA auf Anfrage mit, daß sie keine Grundstücke gegen Entgelt vermittele, sondern sie als kostenlose Serviceleistung nachweise. Die habe ihr in loser Absprache Grundstücke zur Reihenhausbebauung an die Hand gegeben. Die erhalte von ihr die Namen der Bauherren, die mit ihr einen Werkvertrag abgeschlossen hätten. Das beklagte FA setzte gegenüber dem Kl. mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 7.943 DM (= 2 % von 397.190 DM) Grunderwerbsteuer fest, weil es die Verträge zum Erwerb des Grund und Bodens sowie zur Errichtung eines Wohnhauses als einheitliches Vertragswerk, gerichtet auf den Erwerb eines bezugsfertigen Hausgrundstücks, ansah. Mit Schreiben vom 5. Januar 1992 legte der Kl. Einspruch ein und beantragte, die Grunderwerbsteuerfestsetzung insoweit aufzuheben, wie sie auf den Kaufpreis des Gebäudes (2 % von 289.070 DM) entfällt. Der Kl. zog 1993 in das dann fertiggestellte Haus ein und nahm die steuerliche Eigenheimvergünstigung in Anspruch.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhebt der Kl. Klage und trägt u.a. vor:

Nach dem notariellen Grundstückskaufvertrag habe er ein unbebautes Grundstück erworben. Der danebenstehende Bauvertrag begründe keinen Anspruch auf Übereignung eines Teils eines inländischen Grundstücks und sei deshalb nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfaßt. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seiner Fiktion eines einheitlichen Vertragswerks mißachte nicht nur den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, sondern auch die Wertung des Gesetzgebers in § 4 Nr. 9 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Der Kl. beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. April 1992 den am 15. September 1998 erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid zu ändern und die Grunderwerbsteuer von 7.943 DM auf 2.162 DM herabzusetzen.

Das beklagte FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das beklagte FA stützt sich dabei im wesentlichen auf die Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Vertragswerk. Es ist der Meinung, ein einheitlich zu beurteilender Leistungsgegenstand sei hier deshalb gegeben, weil bei objektiver Betrachtungsweise der Kl. im Zeitpunkt des Grundstücksübertragungsvertrages in seiner Entscheidung über das „Ob” und „Wie” der Bebauung nicht mehr frei gewesen sei.

Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Grunderwerbsteuerakte des beklagten FA unter der Steu...

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