vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen des BFH: ) [VI B 10/11]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Einnahmen – Vorzeitige Beendigung Altersteilzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kj bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
  2. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kj bezogen, in dem er dem ArbN zufließt.
  3. Bei der aufgrund vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit (sog. Störfall) erfolgten Nachzahlung handelt es sich um sonstige Bezüge.
  4. Zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen.
 

Normenkette

EStG § 38a Abs. 1 S. 3, § 11 Abs. 1 S. 4

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.12.2011; Aktenzeichen VI R 26/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, welchem Veranlagungszeitraum die Korrekturen des Bruttogehaltes für das Jahr 2006 aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitvertrages des Klägers zuzurechnen sind.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten.

Der Kläger befand sich seit dem 1. Oktober 2005 in Altersteilzeit in dem Geschäftsbereich „T.” der Firma W. (im Folgenden: W.), wo er zuvor bereits seit 1971 in Vollzeit gearbeitet hatte. Die Altersteilzeit war in Form des sog. Blockmodells bei halber Bezahlung bis zum 30. September 2011 geplant, wobei die Arbeitsphase vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2008 und die Freistellungsphase vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2011 laufen sollte.

Mit Vertrag vom 20. Dezember 2006 wurde der Geschäftsbereich „T.” von W. mit Wirkung zum 30. November 2006 auf die Firma O. GmbH (im Folgenden: Erwerberin) übertragen. In Punkt 1.9 des Vertrages wurde vereinbart, dass die Verbindlichkeiten aus der Altersteilzeit des Klägers nicht auf die Erwerberin übertragen, sondern im Dezember 2006 beendet und von W. mit dem Kläger abgerechnet werden sollten. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wurde im Übrigen ab dem 1. Januar 2007 mit der Erwerberin fortgesetzt.

W. schloss die berichtigte Gehaltsabrechnung für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2006 im Januar 2007 ab und teilte sie dem Kläger in Lohn-/Gehaltsabrechnungen für den Monat Januar 2007 vom 29. Januar 2007 mit. Außerdem stellte W. dem Kläger eine gesonderte Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum 1. bis 31. Januar 2007 aus. Insgesamt wurde der Bruttoarbeitslohn des Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2006 um einen Betrag von 52.773,15 € erhöht, davon entfiel ein Betrag von 9.906,78 € auf das Kalenderjahr 2005 und ein Betrag in Höhe von 42.866,37 € auf das Kalenderjahr 2006. Die Auszahlung des Netto-Gesamtbetrages erfolgte nach der Lohnabrechnung im Januar 2007.

Die Kläger erklärte die gesamte Lohnzahlung in Höhe von 52.773,15 € in der Einkommensteuererklärung 2006. Der Beklagte folgte dem nicht und vertrat unter Hinweis auf § 11 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) die Auffassung, der Zufluss sei im Jahr 2007 zu erfassen.

Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage erhoben.

Sie sind der Auffassung, bei dem im Januar 2007 ausgezahlten Betrag handele es sich – jedenfalls soweit er auf den Zeitraum 2006 entfalle – um laufenden Arbeitslohn, dessen Versteuerung nach § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Jahr zu erfolgen haben, in dem der Lohnzahlungszeitraum ende, also im Jahr 2006.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 26. Mai 2008 den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 3. Januar 2008 dahingehend abzuändern, dass der auf das Kalenderjahr 2006 entfallende Betrag in Höhe von 42.866,37 € aus der Beendigung der Altersteilzeit der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet wird.

Der Beklagte beantragt

die Klageabweisung.

Er ist der Meinung, bei der Zahlung handele es sich nicht um laufenden Arbeitslohn, sondern um einen sonstigen Bezug, der gem. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG nach dem Zuflussprinzip zu besteuern sei.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit des Klägers (sog. „Störfall”) im Januar 2007 ausgezahlte Betrag ist nach §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 38a Abs. 1 Satz 3 EStG im Veranlagungszeitraum 2007 zu versteuern.

Nach § 11 Satz 1 EStG sind Einnahmen grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten nach § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG u.a. die Regelungen des § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. Danach gilt laufender Arbeitslohn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird dagegen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

Bei den infolge des Störfalls erfolgten Nachzahlungen handelt es sich um sonstige Bezüge, die bei Zufluss im Veranlagungszeitraum 2007 zu erfassen sind.

Wann laufender Arbeitslohn oder sonstige Bezüge gegeben sind, wird im Gesetz nicht ausdrücklich bestimm...

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