rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung einer § 6b-Rücklage erfordert Funktionszusammenhang des Reinvestitionsobjektes mit dem Betrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine § 6b-Rücklage ist am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das neu angeschaffte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen (Betriebsvermögen) einer inländischen Betriebsstätte gehört.
  2. Den Rahmen, innerhalb dessen Wirtschaftgüter dem Betrieb objektiv dienen und damit als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht kommen, zieht der Gegenstand des Betriebs. Fehlt es an dem erforderlichen Funktionszusammenhang des Reinvestitionsobjektes mit dem Betrieb, ist die gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.
 

Normenkette

EStG § 6b

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger durch Erwerb des Grundbesitzes in A im Streitjahr 1999 die zum 31.Dezember 1995 gebildete Rücklage nach § 6 b EStG i.H.v. x Mio. DM wirksam aufgelöst hat.

Der Kläger war seit 1987 als Kommanditist an der B KG beteiligt. Die KG ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Das Hotelgrundstück befand sich im Sonderbetriebsvermögen des Klägers. Mit Beendigung der KG im Jahr 1995 kam es zur Veräußerung des in dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers befindlichen Betriebsgrundstückes. Hinsichtlich des entstandenen Veräußerungsgewinns i.H.v. x Mio. DM bildete der Kläger in der Bilanz zum 31.12.1995 eine Rücklage nach § 6 b EStG.

Der Kläger hat daneben seit 1983 eine gewerbliche Gutachtertätigkeit ausgeübt. Hieraus erzielte er Umsätze von 16.149 DM in 1996, 15.266 DM in 1997, 26.286 DM in 1998 und 17.705 DM in 1999. Er übte daneben zudem seit 1997 eine Tätigkeit aus, die er als Gastronomiemanagement bezeichnet. Hieraus erzielte er Jahresumsätze von 5.647 DM in 1997, 10.904 DM in 1998 und 7.666 DM in 1999. Aus sonstigen Betätigungen, nämlich der Gestaltung von Events, Parties, Jubiläen, Catering und Kochkursen erzielte er in 1998 4.467 DM und in 1999 1.315 DM.

Den Gewinn ermittelte der Kläger bis einschließlich 1996 nach § 4 Abs. 3 EStG. Seit dem Jahr 1997 ermittelt er den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG und legt Bilanzen vor. Die zum 31.12.1995 gebildete Rücklage nach § 6 b EStG wurde in einer Sonderbilanz ausgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 30. November 1999 beantragte der Prozessbevollmächtigte gemäß § 204 Abgabenordnung (AO) eine verbindliche Zusage dahingehend, dass für den zuvor benannten Sachverhalt die Vorschrift des § 6 b EStG Anwendung findet. Der Anfrage lag dabei folgende Sachverhaltsschilderung zugrunde:

„Mein…Mandant hat im Anschluss an die Außenprüfung gemäß § 6 b EStG eine Rücklage über x Mio. DM gebildet. Er beabsichtigt noch in 1999 eine Immobilie für ca. x Mio. DM anzuschaffen und ebenfalls noch in 1999 mit der Herstellung einer Halle für einen Getränkemarkt und einer Drogerie für ca. x DM zu beginnen, die im Jahr 2000 fertiggestellt wird.”

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 09.12.1999 mit, dass eine verbindliche Zusage, dass die aufgrund des Verkaufes des Hotelgrundstückes gebildete Rücklage auf das neu zu erwerbende Grundstück in A übertragen werden könne, nicht erteilt werden könne. Aus dem Anfrageschreiben sei nicht erkennbar, ob das Grundstück in A zu einem Betriebsvermögen gehören werde. Da der Kläger bei Kauf des Objektes A dieses ausschließlich fremd vermieten würde, würden grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG erzielt. Für die Übertragung der Rücklage sei es aber erforderlich, dass das Ersatzwirtschaftgut zu einem Betriebsvermögen i.S.d. § 4 EStG gehöre, auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hingegen finde § 6 b EStG keine Anwendung. Falls das Objekt zu einem Betriebsvermögen gehören sollte, beständen allerdings keine Bedenken gegen eine Übertragung der Rücklage auf die neue Immobilie.

Der Kläger erwarb sodann mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1999 den im Grundbuch von A eingetragenen Grundbesitz. Dieser bestand aus dem Flurstück F1 in einer Größe von 3.758 qm und war bebaut mit einem Supermarkt nebst Apotheke und einem noch unbebauten Flurstück F2 mit einer Größe von 784 qm. Der Kaufpreis war mit x DM zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. In § 5 des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass auf dem noch unbebauten Grundstück ein weiteres Gewerbeobjekt zwecks Vermietung an einen Getränkemarkt und einen Drogeriemarkt errichtet werden soll. Hierzu sei seitens des Verkäufers über ein Planungsbüro bereits eine Bauvoranfrage an die zuständige Behörde gerichtet worden. Der Besitzübergang für das bebaute Grundstück war in § 3 des notariellen Vertrages zum 31.12.1999 fest vereinbart. Noch im Dezember 1999 stellte der Kläger einen Bauantrag für einen Getränkemarkt und einen Drogeriemarkt. Ab Frühjahr 2000 wurde ein Teil des neu errichtete...

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