Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstückserwerb gegen wiederkehrende Zahlungen; Abgrenzung von dauernder Last und Leibrente

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer Vermögensübergabe nach Art einer Hof- und Geschäftsübergabe entspricht die Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen dem Vertragsinhalt.
  2. Ein typischer Versorgungsvertrag nach Art einer Hof- und Geschäftsübergabe ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass eine ertragbringende existenzsichernde Wirtschaftseinheit überlassen wird. Diese Charakterisierung wurde im Wesentlichen durch das bürgerlich-rechtliche Altenteil geprägt.
  3. Im Falle der ausschließlichen Übertragung von Grundvermögen ist eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit nur gegeben, wenn das Vermögen Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts in ausreichender Höhe abwirft oder abwerfen kann.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen X R 17/98)

BFH (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen X R 17/98)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob wiederkehrende Zahlungen an die Übergeberin im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages in voller Höhe als dauernde Last oder nur als Leibrente mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sind. Streitjahre sind 1991 und 1992.

Mit notariellem Übertragungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 06. 10. 1980 hatte die damals 67 Jahre alte Mutter des Klägers (Kl.) ein Grundstück zu Alleineigentum übertragen. Dieses Grundstück - mit nur einer Wohnung - wurde in den Streitjahren von dem Kl. vermietet, wobei für 1991 ein Überschuß von 6.840 DM und für 1992 ein Überschuß von 8.380 DM erzielt wurde. „Als Gegenleistung” für die Grundstücksübertragung verpflichtete sich der Kl., seiner Mutter eine lebenslängliche Rente von 600 DM monatlich zu zahlen. Die Rente war zahlbar jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats, sie wurde als Reallast vereinbart und wertbeständig gesichert. Ferner wurde vereinbart, daß die Rente zur Versorgung der Mutter des Kl. gezahlt werden sollte.

Durch schriftliche Verträge am 15. 12.1980 und 01. 01. 1986 ist zwischen dem Kl. und seiner Mutter vereinbart worden, daß die Vertragschließenden entsprechend § 323 Zivilprozeßordnung (ZPO) berechtigt sind, eine Anpassung der wiederkehrenden Leistungen zu verlangen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, die für die Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen und der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragten die Kl. erstmals, eine dauernde Last in Höhe von jeweils 7.200 DM zum Abzug als Sonderausgabe zuzulassen. Das Finanzamt sah die wiederkehrenden Zahlungen - wie in den Vorjahren - als Leibrente an und ließ nur den Ertragsanteil zum Abzug zu.

Die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide blieben ohne Erfolg.

Dagegen richten sich die Kl. mit ihrer Klage. Sie tragen vor, die Zahlungen an die Mutter stellten eine in vollem Umfang als Sonderausgabe abzugsfähige dauernde Last dar. Dies folge aus der neuen gefestigten Rechtsprechung, wonach sich die für die Annahme einer dauernden Last erforderliche Anpassungsmöglichkeit - ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO - auch aus der Rechtsnatur des Versorgungsantrages ergeben könne. Vorliegend handele es sich um einen typischen Anwendungsfall der neueren Rechtsprechung, insbesondere des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) (BFH-Urteile vom 11. 03. 1992 X R 141/88, BStBl II 1992, 499, BFHE 166, 564, vom 15. 07. 1992 X R 165/90, BStBl II 1992, 1020, BFHE 168, 561, vom 15. 03. 1992, BFH/NV 1992, 595, vom 25. 03. 1992, BFH/NV 1992, 654, und vom 15. 07. 1992, BFH/NV 1992, 817). Das Interesse habe darin bestanden, die Vermögenssubstanz auf die nächste Generation zu übertragen und der bisherigen Eigentümerin eine angemessene Versorgungsleistung zu gewähren.

Das Finanzamt (FA) trägt vor, bei den von den Kl. in den Streitjahren an die Mutter geleisteten Zahlungen handele es sich um eine Leibrente, die nur mit dem Ertragsanteil abzugsfähig sei. Aus der neueren Rechtsprechung könne nicht gefolgert werden, daß sich regelmäßig bereits aus der Rechtsnatur eines Versorgungsvertrages dessen Abänderbarkeit ergebe. Im Streitfall sei aus dem Übergabevertrag vom 06. 10. 1980 die Abänderbarkeit der Leistungen nicht ersichtlich.

Die Beteiligten haben nach § 90 Abs. 2 FGO auf mündliche Verhandlung verzichtet und haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (§ 79 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die von den Kl. übernommene Rentenverpflichtung stellt eine Versorgungsleibrente dar, die nur mit ihrem Ertragsanteil zu Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) führt.

1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften im Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Dauernde La...

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