BMF, Schreiben v. 13.2.1998, IV C 4 - S 7352 a - 2/98, BStBl I 1998 S. 234

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung § 16 Abs. 5 a UStG) ist ab 1.4.1998 das beiliegende Vordruckmuster

USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

zu verwenden.

(2) Aufgrund des Artikels 5 Nr. 1 i.V.m. Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (BGBl 1997 I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7) wird der allgemeine Steuersatz ab 1.4.1998 erhöht. Dementsprechend wurde in Zeile 50 des Vordruckmusters USt 1 B die Angabe der Umsatzsteuer zum Steuersatz ab 1.4.1998 von 16 % aufgenommen. Außerdem wird in Zeile 50 darauf hingewiesen, daß für Erwerbe bis zum 31.3.1998 noch der Steuersatz von 15 % anzuwenden ist.

(3) Die Änderungen in dem beiliegenden Vordruckmuster USt 1 B gegenüber dem bisherigen Muster berücksichtigen diese Änderungen.

(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge § 1 b UStG) insbesondere zu verwenden von

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

(5) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

(6) Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben § 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

(7) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters kann jedoch abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

(8) Bundesländer, die die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung noch nicht im automatisierten Verfahren bearbeiten, können den vom FA auszufüllenden Teil (Bearbeitungshinweis) auf der Rückseite des Vordrucks entsprechend ihren Erfordernissen gestalten.

(9) Die Zeilenabstände in dem Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(10) Dieses Schreiben tritt mit Wirkung vom 1.4.1998 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 19.12.1994, IV C 4 - S 7352 a - 6/94 (BStBl 1995 I S. 63).

Das Schreiben wird in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.

 

Anlage

Anlage (hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 5 a

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 234

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