"Mietpreisbremse"

Seit dem 1.1.2019 ist das "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache"[1] (sog. "Mietpreisbremse") in Kraft. Befindet sich die zu vermietende Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt gem. § 556d Abs. 2 BGB und ist die Mietpreisbremse anzuwenden[2], müssen Vermieter dem künftigen Mieter vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert und in Textform Auskunft darüber geben, wie hoch die bisher vereinbarte Miete (sog. Vormiete) war. Das gilt immer dann, wenn eine Miete verlangt wird, die über der nach der Mietpreisbremse an sich zulässigen Miete liegt (§ 556e Abs. 1 BGB).

Ausnahmen von der Mietpreisbremse:

  • vorangegangene Modernisierung (§ 556e Abs. 2 BGB),
  • erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB),
  • erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1.10.2014 (§ 556f Satz 1 BGB).

Möchte sich ein Vermieter auf eine der Ausnahmen berufen, ist er verpflichtet, unaufgefordert und schriftlich über diese Umstände Auskunft zu erteilen. Dieses Vertragsmuster berücksichtigt die Angaben zu den Ausnahmetatbeständen in § 4 Abs. 4.

Datenschutzerklärung des Vermieters

Seit dem 25.5.2018 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Danach gilt der Grundsatz der Datenminimierung, d. h. ein Vermieter darf nicht möglichst viele Daten über seinen Mieter und dessen Familienangehörige sammeln, sondern nur so viele, wie er zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses konkret benötigt. Sobald der konkrete Zweck für eine Datenerhebung entfallen ist, hat der Vermieter diese Mieterdaten zu löschen. Über sämtliche sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten hat der Vermieter seinen Mieter zu informieren. Hierzu kann das Dokument Datenschutzerklärung des Vermieters verwendet werden.

[1] BGBl I 2018, S. 2648
[2] Siehe Tabelle zur Mietpreisbremse für Wohnraum.

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