Kommentar

Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums, einer Praxisklinik und einer Managementgesellschaft sowie der Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer Praxis im Krankenhaus gilt insbesondere Folgendes:

  • Medizinische Versorgungszentren i.S.d. § 95 SGB V erbringen rechtsformunabhängig steuerfreie ärztliche Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG; die an einem medizinischen Versorgungszentrum selbstständig tätigen Ärzte erbringen ebenfalls steuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG, auch wenn der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem medizinischen Versorgungszentrum abgeschlossen wurde.
  • Heilbehandlungen einer Praxisklinik, der im Rahmen eines Modellvorhabens nach den §§ 63ff. SGB V bzw. aufgrund ei-nes Vertrags zur Integrierten Versorgung gem. der §§ 140aff. SGB V die ambulante Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse mit kurzzeitiger operativer Nachsorge im überwachten Bett übertragen wurde, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG steuerfrei, sofern die Praxisklinik die Behandlung der Patienten mit angestellten Ärzten oder unter Einbindung selbstständiger Ärzte im eigenen Namen erbringt. Die Überlassung des Operationsbereichs und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch die Praxisklinik an selbständige Ärzte für deren ambulante Operationen im Rahmen einer Heilbehandlung ist als eng mit dem Betrieb der Einrichtung verbunden anzusehen und somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG ebenfalls steuerfrei, sofern ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht.
  • Managementgesellschaften, denen im Rahmen eines mit einer Krankenkasse geschlossenen Vertrags zur Integrierten Versorgung gem. der §§ 140a ff. SGB V die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse unter vollständiger Budgetverantwortung übertragen wird, erbringen gegenüber der Krankenkasse eigene Behandlungsleistungen, die unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 und/oder Nr. 16 UStG steuerfrei sind.Sofern in einem Vertrag zur Integrierten Versorgung lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen werden, handelt es sich hierbei um die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben. Diese Leistungen der Managementgesellschaft gegenüber der Krankenkasse sind steuerpflichtig.
  • Die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an angestellte Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus stellt einen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar und ist somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei.

Diese Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden; für Umsätze bis zum 30.6.2006 ist es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer diese als steuerpflichtig behandelt hat.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 15.6.2006, IV A 6 – S 7170 – 39/06

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