Ein Antrag auf Nichtigerklärung wegen einer älteren Marke führt zum Zeitpunkt des Antrags auf Nichtigerklärung nicht zum Erfolg, wenn er zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag der jüngeren Marke aus einem der folgenden Gründe nicht erfolgreich gewesen wäre:

 

a)

Die ältere Marke, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d für nichtig erklärt werden kann, hatte noch keine Unterscheidungskraft gemäß Artikel 4 Absatz 4 erworben;

 

b)

der Antrag auf Nichtigerklärung ist auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b gestützt, und die ältere Marke hatte noch keine hinreichende Unterscheidungskraft erworben, um die Feststellung zu stützen, dass die Gefahr einer Verwechslung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b besteht;

 

c)

der Antrag auf Nichtigerklärung ist auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a gestützt, und die ältere Marke hatte noch keine Bekanntheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe a erlangt.

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