Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist das Mahnverfahren gem. § 688 ZPO zulässig.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Online-Mahnantrag, der seit dem 1.12.2008 den Vordruck auf Papier fast vollständig ersetzt. Inkassounternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Mahnbescheidsanträge beim zuständigen Mahngericht nur noch in "maschinell lesbarer Form" einzureichen.

Neben dem seit 1.1.2022 verpflichtenden Antrag über das "besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)", nutzbar nur für Rechtsanwälte, stehen 2 weitere Antragsvarianten "Barcode" oder "Versand per Internet" über die Internetanwendung zur Verfügung.[1] Die Infrastrukturkomponenten für die Kommunikation per EGVP (die Postfächer und die Eintragungen im Verzeichnisdienst SAFE) stehen für Nutzer, die weder Rechtsanwalt noch Notar sind, ab 1.1.2018 weiterhin unverändert zur Verfügung (Tz. 2.2.). Die Bereitstellungen einer Sende- und Empfangskomponente (EGVP-Classic-Client-Software) erfolgt aber über Softwarehersteller.[2]

Bei Störungen des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) muss man sich zunächst an den Hersteller der betroffenen Komponente wenden. Ob eine großflächige Störung vorliegt, erfährt man auf dessen Website.[3]

Zum 1.1.2022 sind die gesetzlichen Regelungen für das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geschaffen worden. Mit dem eBO können Bürger und Organisationen elektronische Dokumente sicher und zuverlässig mit der Justiz austauschen.[4]

[1] https://www.mahngerichte.de/online-mahnverfahren/barcode-antrag/; https://www.mahngerichte.de/online-mahnverfahren/voraussetzungen-zum-online-mahnantrag/, letzter Abruf 19.6.2023.
[3] www.egvp.de/meldungen/index.php, letzter Abruf 19.6.2023.

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