Leitsatz

Der Kläger hatte als Strohmann für eine GmbH Eintragungsofferten für ein privates Firmenauskunftsregister gegenüber Leistungsempfängern erbracht. Die von den Leistungsempfängern vereinnahmten Entgelte wurden an die GmbH weitergeleitet. Später begehrte der Kläger aus einer für die weitergeleiteten Gelder ausgestellten Rechnung der GmbH den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht versagte den Vorsteuerabzug, da eine Leistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG ein entgeltliches Rechtsgeschäft voraussetzt.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte gegenüber Leistungsempfängern im Rahmen mehrerer als Verlage bezeichneter Einzelunternehmen Eintragungsofferten für ein privates Firmenauskunftsregister unterbreitet. Ausgeführt wurden die Leistungen aber von einer GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Kläger war. Nach einer Prüfung nahm die Finanzverwaltung den Kläger als Strohmann wegen unberechtigtem Steuerausweis (§ 14 Abs. 3 UStG a.F., jetzt § 14c Abs. 2 UStG) in Anspruch. Eine dagegen gerichtete Klage wurde wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.

Für die von den Leistungsempfängern eingenommenen und an die GmbH weitergeleiteten Gelder stellte die GmbH dem Kläger eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Der Kläger nahm aus diesen Rechnungen den Vorsteuerabzug vor, die Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug wegen fehlender Unternehmereigenschaft des Klägers.

 

Entscheidung

Die Vorsteuer ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht abzugsfähig. Der Kläger ist nach Auffassung des Gerichts zwar Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG geworden. Die GmbH war in der vorliegenden Konstellation zwar der leistende Unternehmer und der Kläger nur als vorgeschobener Strohmann anzusehen. Nach der (neueren) Rechtsprechung des BFH (BFH, Beschluss v. 31.1.2002, V B 108/01, BStBl 2004 II S. 622) kann aber auch der leistende Strohmann Unternehmer sein und damit gegenüber den Leistungsempfängern mit ordnungsgemäßer Rechnung abrechnen.

Das Gericht ist aber zu der Auffassung gelangt, dass zwischen der GmbH und dem Kläger kein Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen würde, da keine Leistung gegen Entgelt zwischen der GmbH und dem Kläger vereinbart worden ist, ein Entgelt wurde auch nicht tatsächlich gezahlt. Der Kläger hat lediglich die von den Kunden vereinnahmten Entgelte an die GmbH weitergeleitet. Eine etwaige Beteiligung des Klägers am Gewinn der GmbH kann nicht als Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen Sinne angesehen werden.

Auch die Regelung des § 3 Abs. 11 UStG (Leistungskommission) führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichts muss auch bei einer Leistungskommission ein entgeltliches Rechtsgeschäft (zwischen Leistungskommissionär und Leistungskommittent) vorliegen, lediglich die Weiterleitung der im Rahmen einer Leistungskommission vereinnahmten Entgelte führt nicht zu einem solchen entgeltlichen Leistungsaustausch. Damit war in Ermangelung eines Leistungsaustauschs ein Vorsteuerabzug für den Kläger aus den Rechnungen der GmbH nicht zu gewähren.

 

Hinweis

Das Niedersächsische Finanzgericht betritt mit seinem Urteil Neuland: Die Frage, ob eine Leistungskommission nur dann vorliegen kann, wenn ein entgeltlicher Leistungsaustausch vorliegt, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Da die Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Finanzgericht die Revision (Az. des BFH: V R 30/07) zugelassen.

Im Regelfall wird bei der Leistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG ein Entgelt zwischen den Beteiligten vereinbart worden sein, so dass die hier vorliegende Fragestellung in der Praxis nicht sehr häufig vorkommen wird.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.02.2007, 5 K 228/02

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