Rz. 51

Soweit ein Aktivüberhang gegeben ist, besteht das Wahlrecht des Nichtansatzes latenter Steuern. Das Wahlrecht beschränkt sich allerdings nur auf den Überhang. Insofern sind aktive latente Steuern bis zur Höhe der passiven latenten Steuern anzusetzen. Ein Nichtansatz der vollständigen aktiven latenten Steuern ist unzulässig. Wird von dem Wahlrecht des Nichtansatzes des Aktivüberhangs Gebrauch gemacht, sind entsprechende Angaben im Anhang aufzunehmen, um ein tatsächliches Bild der Lage wiederzugeben.

 
Praxis-Beispiel

Nichtansatz latenter Steuern

Am Bilanzstichtag wurden folgende latente Steuern aufgrund von temporären Differenzen ermittelt:

 
  Betrag
Aktive latente Steuern 600
Passive latente Steuern 500
Aktivüberhang 100

Es sind neben den passiven latenten Steuern in Höhe von 500 auch aktive latente Steuern in Höhe von 600 zu erfassen. Die restlichen aktiven latenten Steuern in Höhe von 100 (der Aktivüberhang) wird nicht angesetzt.

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