(1) Um die Bewirtschaftung des Grund und Bodens in der Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten, kann den Beteiligten der Besitz neuer Grundstücke (Besitzstücke) vorläufig zugewiesen werden, wenn Nachweise für das Verhältnis der Besitzstücke zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten vorliegen.

 

(2) Die Grenzen der Besitzstücke sollen nach Art und Umfang in der Örtlichkeit gekennzeichnet werden, soweit es im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten notwendig ist.

 

(3) 1Die Flurneuordnungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzregelung an. 2Diese ist den Beteiligten bekanntzugeben. 3Die Besitzstücke sind auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern.

 

(4) Die vorläufige Besitzregelung kann auf Teile des Verfahrensgebiets beschränkt werden.

 

(5) Mit dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der Besitzstücke auf die Empfänger über.

 

(6) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzregelung enden spätestens mit der Ausführung des Bodenordnungsplans.

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