LfSt Bayern v. 01.01.2020, S 0183.2.1-4/7 St31
Stand: Januar 2020
1. Ertragsteuern (Körperschaftsteuer – KSt und Gewerbesteuer – GewSt)
1.1 Allgemeines
Ein Verein unterliegt als Körperschaft (unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister) grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen der KSt und GewSt. Vereine, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind, werden aber in weiten Bereichen von diesen Steuern befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 Abgabenordnung – AO). Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen diesen vier Bereichen zugeordnet werden. Diese Zuordnung dient sowohl der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht, als auch der Besteuerung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Mit der Steuererklärung ist dem Finanzamt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, in dem auch alle Einnahmen und Ausgaben der Festveranstaltung erfasst sind, in der Regel ein Festprogramm und ein Exemplar der Festschrift vorzulegen. Die Einnahmen und Ausgaben sind einzeln aufzuzeichnen; eine Saldierung darf nicht erfolgen. Für die Festveranstaltung kann aber auch, zusätzlich zur Gewinnermittlung für den laufenden Vereinsbetrieb, eine gesonderte Gewinnermittlung eingereicht werden. Wenn sich Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest auf mehrere Jahre verteilen, muss dies kenntlich gemacht werden.
Zudem ist zu beachten, dass grundsätzlich eine elektronische Übermittlungspflicht für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) besteht. Allerdings gilt dies nicht für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wenn die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO für den einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht überschritten wird (s. Tz. 1.2).
1.2 Gewinnermittlung
Bei einer Jubiläumsveranstaltung u.Ä. fallen regelmäßig Einnahmen und Ausgaben sowohl in den steuerbefreiten Bereichen, als auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich des Vereins an. Die Einnahmen und Ausgaben sind den Bereichen zuzuordnen, durch die sie veranlasst wurden. Bei Ausgaben, die sowohl mit den steuerbefreiten Bereichen als auch mit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehen (gemischt veranlasste Kosten), ist nach dem BFH-Urteil vom 27.03.1991 (BStBl 1992 II S. 103) der primäre Anlass ihrer Entstehung für die Zuordnung maßgeblich. Der primäre Anlass liegt im Zweifel meist im ideellen Bereich oder im Bereich des Zweckbetriebs, da hier die Satzungszwecke verwirklicht werden, während der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur als untergeordnete Nebentätigkeit zulässig ist. Eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung von Kosten als Betriebsausgabe im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist bei gemischt veranlassten Ausgaben nur zulässig, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht (s. hierzu BFH-Urteil vom 15.01.2015, I R 48/13, BStBl 2015 II S. 713).
Die im Rahmen von Festveranstaltungen am häufigsten vorkommenden Einnahmen und Ausgaben können anhand folgender Übersicht den vier Geschäftsbereichen des Vereins zugeordnet werden.
Zuordnung von einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu den Geschäftsbereichen steuerbefreiter ideeller Bereich (= ideell), steuerbefreite Vermögensverwaltung (= VV), steuerbefreiter Zweckbetrieb (= ZwB) und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (= wiG)
Tabelle 1
Tatbestände |
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Einnahmen |
Ausgaben |
Erinnerungs-geschenke |
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– |
ideell |
Festdamen / Festkinder |
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– |
ideell |
Fahne Neukauf / Restaurierung |
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– |
ideell |
Festbesuche bei and. Vereinen / Patenbitten |
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– |
ideell |
Festdokumentation (Fotos, Film) |
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– |
ideell |
Festgottesdienst |
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– |
ideell |
Festkleidung / Uniformen |
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– |
ideell |
Festschrift |
• |
Inseraten-/Anzeigenwerbung -> keine Zuwendungs-bestätigung zulässig |
wiG |
wiG anteilige Kosten, soweit sie auf Werbeseiten entfallen |
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• |
bloßer Hinweis auf den Spender ohne besondere Hervorhebung -> Zuwendungsbestätigung zulässig |
ideell |
ideell anteilige Kosten, soweit sie auf Hinweisseiten entfallen |
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• |
unentgeltliche Abgabe der Festschrift |
– |
ideell anteilige Kosten, soweit sie auf die Seiten der Selbstdarstellung entfallen |
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• |
Verkauf der Festschrift soweit sich der Inhalt auf Selbstdarstellung bezieht |
ZwB |
ZwB anteilige Kosten, soweit sie auf die Seiten der Selbstdarstellung von verkauften Festschriften entfallen |
Festzeichen |
• |
wenn keine Gegenleistung verbunden ist |
ideell |
ideell |
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• |
wenn Voraussetzung für Teilnahme an Veranstaltungen, die mit der satzungsmäßigen Tätigkeit des Veranstalters zusammenhängen (z.B. Festzug oder Festkommers) |
ZwB |
ZwB |
|
• |
wenn Voraussetzung für Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht mit der satzungsmäßigen Tätigkeit des Veranstalters zusammenhängen (z.B. Eintritt ins Festzelt) |
wiG |
wiG |
Festzelt |
• |
Verpachtung an Festwirt, ohne akt... |